Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_424/2013 KI-generiert

Employment Contract Payment Dispute Admissibility Challenge

Geschäftsnummer 4A_424/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute relating to an employment contract, where the plaintiff sought payment from the defendant amounting to 12,600 Swiss Francs. Initially, the employment court dismissed the plaintiff's claim, and the higher court later upheld this dismissal while also rejecting the plaintiff's appeal. The plaintiff subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, but this was deemed inadmissible due to it being submitted after the statutory time limit for appeals had expired, resulting in the tribunal not considering the complaint further. Additionally, no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Employment Contract Payment Dispute Admissibility Challenge: Initially, the employment court dismissed the plaintiff's claim, and the higher court later upheld this dismissal while also rejecting the plaintiff's appeal. The plaintiff subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, but this was deemed inadmissible due to it being submitted after the statutory time limit for appeals had expired, resulting in the tribunal not considering the complaint further. Additionally, no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Streitgegenstand wesentliche Vertragsverletzung Verzicht auf Lohnansprüche Verpflichtung zur Geldzahlung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed as inadmissible because it was filed too late, applied via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court costs were levied due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_424/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 1. Juni 2006.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Aarau mit Beschluss vom 16. März 2006 auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 12'600.-- nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Juni 2006 den arbeitsgerichtlichen Beschluss dahingehend reformierte, dass es die Klage des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, im Übrigen aber die Appellation des Beschwerdeführers abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vom 6. September 2013 sowie 5. Oktober 2013 datierte Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2006 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 zugestellt wurde;

dass die vom 6. September 2013 datierende und am 9. September 2013 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni