Plaintiff v. Creditor (Appeal Deadline Missed)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a claim in a local court to contest a demand of over one million francs from a responding party. The court initiated a process concerning the complainant's legal aid request and subsequently ordered them to pay a deposit for court costs. The complainant appealed this decision but the appellate court rejected their request. Subsequently, the complainant submitted a further appeal to the Federal Tribunal, seeking both a suspension of the appellate court decision and legal aid for the federal proceedings. However, the complaint was deemed late due to an incorrect interpretation of the notification and appeal timeline, leading to the rejection of the appeal as overdue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Creditor (Appeal Deadline Missed): The court initiated a process concerning the complainant's legal aid request and subsequently ordered them to pay a deposit for court costs. The complainant appealed this decision but the appellate court rejected their request. Subsequently, the complainant submitted a further appeal to the Federal Tribunal, seeking both a suspension of the appellate court decision and legal aid for the federal proceedings. However, the complaint was deemed late due to an incorrect interpretation of the notification and appeal timeline, leading to the rejection of the appeal as overdue.
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KI-generiertThe decision was made using the simplified procedure outlined in this article because adherence to the deadline was not met.
The petition for granting legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected based on this article because the appeal appeared hopeless from the outset.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.
No party compensation was awarded to the respondent as no expenses were incurred in connection with the Federal Tribunal proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_422/2012
Urteil vom 15. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 31. Mai 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 beim Kreisgericht St. Gallen Klage auf Aberkennung einer von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 1'031'593.71 anhängig machte;
dass der verfahrensleitende Kreisrichter den Beschwerdeführer am 19. April 2012 im Anschluss an ein Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 30'000.-- innert zehn Tagen aufforderte;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 6. Mai 2012 beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde erhob, mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids, Reduzierung des Kostenvorschusses oder wesentliche Verlängerung der Zahlungsfrist;
dass das Kantonsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2012 abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Juli 2012 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen;
dass die Beschwerde zur Wahrung der Rechtsmittelfrist innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2012 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden musste ( Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );
dass diese Frist am Tag nach der Mitteilung des Entscheids vom 31. Mai 2012 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
dass in Fällen, in denen der Post ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde, eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen, mithin eine Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben vermag ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 123 III 492 E. 1);
dass der Beschwerdeführer, der vor Kantonsgericht Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung eingereicht hatte, mit der Zustellung des Beschwerdeentscheids vom 31. Mai 2012 rechnen musste;
dass der Entscheid vom 31. Mai 2012 gemäss Track & Trace-Auszug der Post am 2. Juni 2012 bei der Poststelle am Ort des Beschwerdeführers einging und infolge eines Auftrags "Zurückbehalten gemäss Auftrag Empfänger/Eingang ausserhalb der Geschäftszeit" dem Beschwerdeführer erst am 4. Juni 2012 zur Abholung gemeldet wurde;
dass demnach der Entscheid nach einer Frist von sieben Tagen nach dem 2. Juni 2012, mithin am 9. Juni 2012, als zugestellt gilt, und nicht massgebend ist, dass die Abholung der Postsendung am Schalter erst am 11. Juni 2012, d.h. sieben Tage nach der Einladung zur Abholung der Postsendung, erfolgte;
dass die Beschwerdefrist demnach am 10. Juni 2012 zu laufen begann und am 9. Juli 2012 ablief;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift der Post am 11. Juli 2012 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer