Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_421/2011 KI-generiert

Claimant Denied Legal Aid Appeals Dismissal for Insufficient Financial Documentation

Geschäftsnummer 4A_421/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant sought to compel payment for renovation work and damages from a third party, while also requesting free legal aid due to claims of financial hardship. Initially, the first instance court denied the request for legal aid, stating the appellant did not satisfactorily demonstrate their financial need. The appellate court upheld this decision, leading the appellant to challenge the ruling at the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found the appeal unsubstantiated and insufficiently justified regarding alleged rights violations. Following this, the request for legal assistance for the appeal process was dismissed, and no costs were assessed for the tribunal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant Denied Legal Aid Appeals Dismissal for Insufficient Financial Documentation: Initially, the first instance court denied the request for legal aid, stating the appellant did not satisfactorily demonstrate their financial need. The appellate court upheld this decision, leading the appellant to challenge the ruling at the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found the appeal unsubstantiated and insufficiently justified regarding alleged rights violations. Following this, the request for legal assistance for the appeal process was dismissed, and no costs were assessed for the tribunal proceedings.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Schadensersatzklage Rechtshilfe in Zivilsachen Bedürftigkeit Konkursbegehren Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal was not to be entertained due to lack of proper grounds.

Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded for the present proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_421/2011

Urteil vom 22. August 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. April 2011.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer und ein Mitkläger mit Weisung vom 8. November 2010 beim Bezirksgericht Kreuzlingen beantragten, B.________ sei zu verpflichten, ihnen Fr. 59'147.-- für Umbauarbeiten und Fr. 360'000.-- Schadenersatz zu bezahlen sowie die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände herauszugeben;

dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt zu gewähren;

dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Kreuzlingen den Beschwerdeführer zunächst aufforderte, aussagekräftige Unterlagen zu seiner Bedürftigkeit einzureichen und das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege am 7. März 2011 abwies, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2011 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. Juni 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz in einlässlichen Erwägungen darlegte, weshalb der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch seine familiären Verhältnisse mit den eingereichten Unterlagen ungenügend offengelegt habe und weshalb die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei gar nicht in der Lage, irgend welche weiteren Angaben zu machen, nicht folgte;

dass die Eingabe vom 30. Juni 2011 keinen rechtsgenüglichen Antrag und keine Rügen enthält, die den genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und in denen der Beschwerdeführer unter hinreichender Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz abwies;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung und rechtsgenügendem Antrag nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG );

erkannt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer