Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_421/2010 KI-generiert

Tenant Eviction Upheld Despite Service Address Dispute

Geschäftsnummer 4A_421/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a rental dispute where the respondent terminated the lease of a 4.5-room apartment due to the applicant's failure to pay rent. The termination was formalized using the appropriate legal procedures, and the district court confirmed the termination and ordered the applicant to vacate the premises. The applicant appealed this decision, claiming improper notification regarding the termination and payment reminders. However, the higher court upheld the lower court's ruling, leading to a further appeal to the federal court, which ultimately found the applicant's arguments insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 266o OR, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant Eviction Upheld Despite Service Address Dispute: The termination was formalized using the appropriate legal procedures, and the district court confirmed the termination and ordered the applicant to vacate the premises. The applicant appealed this decision, claiming improper notification regarding the termination and payment reminders. However, the higher court upheld the lower court's ruling, leading to a further appeal to the federal court, which ultimately found the applicant's arguments insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Wohnsitz Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Zustellungsdomizil Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This article governed the simplified procedure under which the decision was rendered (non-entry into the merits due to lack of proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited to justify imposing the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This article was cited to deny the respondent compensation because they incurred no expenses in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_421/2010

Urteil vom 2. September 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 23. Juni 2010.

Die Präsidentin hat in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner seit dem 1. Juni 2009 eine 4 ½-Zimmerwohnung an der Z.________strasse in Baden gemietet hat;

dass der Beschwerdegegner das Mietverhältnis mit amtlichem Formular am 18. Januar 2010 wegen Zahlungsverzugs per 28. Februar 2010 kündigte, nachdem er am 7. Dezember 2009 die Mietzinsen für November und Dezember 2009 gemahnt hatte;

dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 22. April 2010 feststellte, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2010 rechtmässig beendet und aufgelöst sei, und dass er die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu räumen;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. Juni 2010 abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, den Entscheid des Obergerichts als nichtig zu erklären und die nicht rechtsgültige Zustellung der Mahnungen und Kündigung des Mietobjekts im Sinne von Art. 266n und Art. 266o OR festzustellen und die ausgesprochene Kündigung bzw. Ausweisung abzuerkennen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig geltend machte, der Mietvertrag sei durch die Beschwerdeführerin mit Sitz in Ennetbaden rechtsgültig unterzeichnet worden, weshalb auch eine allfällige Mahnung bzw. Kündigung an die entsprechende Vertragspartei zu erfolgen habe, woran ein Betreibungsauszug mit p.a. Adresse nichts zu ändern vermöge;

dass die Vorinstanz u.a. erwog, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner signalisiert, dass nach ihrem Willen Zustellungen an die Beschwerdeführerin an der Adresse des Mietobjekts an der Z.________strasse in Baden vorgenommen werden dürften, wo der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (A.________) wohne, indem sie dem Beschwerdegegner vor Abschluss des Mietvertrags den Betreibungsregisterauszug lautend auf "X.________ AG, Sitz B.________str., Ennetbaden, per Adresse Z.________strasse, b. A.________, 5400 Baden" habe zukommen lassen;

dass die Beschwerdeführerin insoweit bloss auf ihrem Standpunkt beharrt, indessen nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung, die ihren Entscheid selbständig zu tragen vermag, Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie lediglich vorbringt, ein Betreibungsauszug mit p.a.-Adresse als Empfänger genüge nicht, "den Rechtssitz des Mieters abzuerkennen";

dass somit die Beschwerde insoweit keine Begründung enthält, die den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügen würde, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, ohne dass auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid einzugehen wäre;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer