Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_420/2021 KI-generiert

LLC Denied Legal Aid for Failure to Prove Dispute Was Sole Asset

Geschäftsnummer 4A_420/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company, identified as A.________ GmbH, was involved in a legal dispute after their landlord, B.________, terminated their lease agreement. The company approached the Bülach District Court to contest this termination and applied for free legal aid when asked to deposit a court fee of CHF 17,760. The District Court, however, denied the free legal aid request, noting the company failed to show that the lawsuit was its only asset, a prerequisite for granting free legal aid to legal entities. The Zurich High Court upheld this decision, suggesting that the initial deadline for the deposit could be extended but pointed out the company did not adequately argue why the legal proceedings were their sole asset. Subsequently, A.________ GmbH brought the case to the Swiss Federal Tribunal, which found the company's appeal insufficiently reasoned and therefore did not admit it for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 101 ZPO, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 1 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; LLC Denied Legal Aid for Failure to Prove Dispute Was Sole Asset: The company approached the Bülach District Court to contest this termination and applied for free legal aid when asked to deposit a court fee of CHF 17,760. The District Court, however, denied the free legal aid request, noting the company failed to show that the lawsuit was its only asset, a prerequisite for granting free legal aid to legal entities. The Zurich High Court upheld this decision, suggesting that the initial deadline for the deposit could be extended but pointed out the company did not adequately argue why the legal proceedings were their sole asset. Subsequently, A.________ GmbH brought the case to the Swiss Federal Tribunal, which found the company's appeal insufficiently reasoned and therefore did not admit it for consideration.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Mietvertrag gesetzliche Vertretung Streitgegenstand anrechenbares Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be entertained in the simplified procedure because the argumentation was insufficient.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_420/2021

Urteil vom 15. September 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juli 2021 (PD210007-O/U).

Erwägungen:

1. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist Mieterin einer Liegenschaft C.________ in U.________. Am 3. August 2020 kündigte der Vermieter, B.________, das Mietverhältnis. In der Folge gelangte die A.________ GmbH an das Bezirksgericht (Mietgericht) Bülach.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 forderte das Mietgericht die A.________ GmbH auf, die Gerichtskosten mit einem Vorschuss von Fr. 17'760.-- sicherzustellen. Daraufhin ersuchte die A.________ GmbH um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. März 2021 setzte das Mietgericht der A.________ GmbH unter Hinweis auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei juristischen Personen Frist an, um darzulegen, dass es sich beim Streitgegenstand um ihr einziges Aktivum handle, und um ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie jene der an ihr wirtschaftlich beteiligten Personen zu belegen.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wies das Mietgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und räumte der A.________ GmbH eine "letzte Frist" zur Leistung des Kostenvorschusses ein.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Juli 2021 ab. Es bemerkte allerdings zu Handen des Mietgerichts, dass dieses die "erste Frist" zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen habe, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu betrachten sei. Erst nach unbenutztem Ablauf (auch) dieser Frist sei eine Nachfrist nach Art. 101 ZPO anzusetzen.

Die A.________ GmbH hat mit Eingabe vom 2. September 2021 beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

3. Das Obergericht führte unter Hinweis auf BGE 143 I 328 E. 3.1 aus, die Beschwerdeführerin habe sich - obwohl im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und trotz ausdrücklicher Aufforderung - nicht dazu geäussert, inwiefern der Prozess ihr einziges Aktivum betreffe. Nachdem aber ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person unter anderem voraussetze, dass ihr einziges Aktivum im Streit liege, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auseinander. Sie kritisiert, die Kündigung des Mietvertrags sei "rechtsmissbräuchlich", und weist darauf hin, dass die "Coronakrise" nicht mit "normalen Zeiten" gleichgesetzt werden könne. Sie verlangt, "in diesem Fall Notrecht" anzuwenden und von einer "Lücke" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB auszugehen. Dagegen legt sie nicht zureichend dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben sollte, wenn es schloss, dass die für juristische Personen nur ausnahmsweise zu bewilligende und an besondere Voraussetzungen geknüpfte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache wir das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Stähle