Denial of Legal Aid Upheld Due to Insufficient Challenge to Lower Court's Reasoning on Reinstatement Prospects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a civil liability and licensing lawsuit against a Swiss canton but failed to pay the required court fees, resulting in the dismissal of the case by a lower court. After not retrieving the dismissal notice within the stipulated time, the complainant sought to reinstate the case and requested free legal assistance, which was denied due to the perceived hopelessness of the reinstatement request. The dismissal of this request was subsequently upheld by the higher court. The complainant later challenged the higher court's decision, claiming a violation of the right to free legal assistance, although his arguments did not meaningfully engage with the reasons given by the court for denying the request. Ultimately, the higher court found the appeal inadmissible due to insufficient legal basis.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Denial of Legal Aid Upheld Due to Insufficient Challenge to Lower Court's Reasoning on Reinstatement Prospects: After not retrieving the dismissal notice within the stipulated time, the complainant sought to reinstate the case and requested free legal assistance, which was denied due to the perceived hopelessness of the reinstatement request. The dismissal of this request was subsequently upheld by the higher court. The complainant later challenged the higher court's decision, claiming a violation of the right to free legal assistance, although his arguments did not meaningfully engage with the reasons given by the court for denying the request. Ultimately, the higher court found the appeal inadmissible due to insufficient legal basis.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of proper substantiation.
Used to waive court fees due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_419/2010
Urteil vom 8. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter,
Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 1. Juli 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. März und 19. Mai 2009 beim Kreisgericht St. Gallen eine "zivilrechtliche Staatshaftungs- bzw. Lizenz-Klage" gegen den Kanton St. Gallen einreichte;
dass das Kreisgericht das Verfahren mit Beschluss vom 16. November 2009 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abschrieb;
dass der Beschwerdeführer den ihm per Einschreiben zugesandten Abschreibungsbeschluss nicht innerhalb der siebentätigen Frist bei der Post abholte;
dass der Abschreibungsbeschluss in der Folge mit normaler Post erfolgreich zugestellt werden konnte;
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Januar und 2. Februar 2010 beim Kreisgericht St. Gallen ein "Wiederherstellungsgesuch" für "den nicht abgeholten Entscheid vom 16. Nov. 2009" stellte und gleichzeitig die unentgeltliche Prozessführung beantragte;
dass das Kreisgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 14. Mai 2010 wegen Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen den gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs mit Urteil vom 1. Juli 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Juli 2010 und am 6. September 2010 umfangreiche elektronische Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 212 E. 1 S. 216);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sinngemäss die Verletzung seines Rechts auf unentgeltliche Prozessführung rügt und dabei ausführt, weshalb seine "Staatshaftungs-" bzw. "Lizenz-Klage" nicht aussichtslos sei;
dass diese Ausführungen am Prozessthema vorbeigehen, da sich das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht auf die "Staatshaftungs-" bzw. "Lizenz-Klage" vom März/Mai 2009, sondern auf das Wiederherstellungsgesuch vom Januar/Februar 2010 bezieht;
dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs nicht auseinander setzt;
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni