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4A_419/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Requirements Regarding Mail Forwarding and Damages Claim

Geschäftsnummer 4A_419/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the fulfillment claim of a forwarding order related to postal services. The appellant sought to compel the opposing party to complete a temporary forwarding order from one location to another. Initially, the request was deemed moot by a lower court, and subsequent appeals were dismissed. The appellant later filed a complaint with the Federal Court, which found the submission lacking in sufficient legal reasoning, leading to a decision not to proceed with the case. No court costs were imposed due to the circumstances surrounding the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Requirements Regarding Mail Forwarding and Damages Claim: The appellant sought to compel the opposing party to complete a temporary forwarding order from one location to another. Initially, the request was deemed moot by a lower court, and subsequent appeals were dismissed. The appellant later filed a complaint with the Federal Court, which found the submission lacking in sufficient legal reasoning, leading to a decision not to proceed with the case. No court costs were imposed due to the circumstances surrounding the complaint.

Schlagwörter

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Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag Schadensersatzklage Untätigkeitsklage verfassungsmässige Anforderung Gültigkeit der Postzustellung Abtretung einer Forderung Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_419/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Juli 2009.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli 2009 das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin zu befehlen, den ihr erteilten "vorübergehend gültigen Nachsendeauftrag" von "Postlagernd St. Gallen" nach "Postlagernd Winterthur" zu erfüllen, als gegenstandslos abschrieb und hinsichtlich des weiteren Rechtsbegehrens (Forderungsklage über Fr. 990'000.--; schriftliche Entschuldigung; Zuweisung eines Schliessfachs) das Verfahren im Sinne der Erwägungen als erledigt abschrieb;

dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen den vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Juli 2009 abwies, soweit er darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2009 Beschwerde einzureichen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin