Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_418/2013 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Against Partial Damages Assessment and Remand Dismissed

Geschäftsnummer 4A_418/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a claim for damages amounting to CHF 145,000, which the claimant asserted resulted from a contractual breach by the opposing party. Initially, a lower court dismissed the claim due to the claimant's failure to prove the alleged damage. However, upon appeal, an appellate court reversed this decision, determining that a damage of CHF 45,000 had indeed occurred and remanded the case for further proceedings to assess other necessary conditions for liability. The claimant subsequently appealed this appellate ruling to the Federal Tribunal, which examined the admissibility of the appeal based on procedural criteria. Ultimately, the Federal Tribunal concluded it could not accept the appeal at this stage, as further evaluations by the lower courts were required before a final ruling on damages could be made.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff's Appeal Against Partial Damages Assessment and Remand Dismissed: Initially, a lower court dismissed the claim due to the claimant's failure to prove the alleged damage. However, upon appeal, an appellate court reversed this decision, determining that a damage of CHF 45,000 had indeed occurred and remanded the case for further proceedings to assess other necessary conditions for liability. The claimant subsequently appealed this appellate ruling to the Federal Tribunal, which examined the admissibility of the appeal based on procedural criteria. Ultimately, the Federal Tribunal concluded it could not accept the appeal at this stage, as further evaluations by the lower courts were required before a final ruling on damages could be made.

Schlagwörter

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Auftrag Schadenersatzbemessung anfechtbarer Zwischenentscheid Teilklage Kostenauflage Auftragsverletzung Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the conditions for simplified procedure were met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_418/2013

Urteil vom 18. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Wey,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Merki,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Juni 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Aarau die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 145'000.-- nebst Zins mit Urteil vom 16. Juni 2010 abwies;

dass das Bezirksgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass die Beschwerdeführerin als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin wegen der behaupteten Verletzung des dieser erteilten Auftrages das Vorliegen einer Vertragsverletzung, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen habe, aber bereits der Beweis des Schadens fehle, weshalb die Klage abzuweisen sei, ohne dass das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen geprüft werden müsste;

dass die Beschwerdeführerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Entscheid vom 25. Juni 2013 das Urteil des Bezirksgerichts aufhob, feststellte, dass der Beschwerdeführerin durch die Verkehrswertschätzung der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 45'000.-- erwachsen sei, und das Verfahren zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an das Bezirksgericht zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts am 4. September 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, dass das Obergericht den Schaden zu niedrig festgesetzt habe, woran das Bezirksgericht bei seinem neuen Entscheid gebunden sei, es ihr aber nicht zugemutet werden könne, erneut das Verfahren vor beiden kantonalen Instanzen zu durchlaufen, wenn das Bundesgericht sofort über die Schadensfrage entscheiden könne;

dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - wie bereits festgehalten - voraussetzt, dass das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid fällen kann, was im vorliegenden Fall indessen ausgeschlossen ist, weil die dafür zuständigen kantonalen Gerichte vorgängig über die weiteren, noch offenen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht (Vertragsverletzung und Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden) entscheiden müssen;

dass sodann aus folgenden Gründen auch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar ist;

dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382);

dass im vorliegenden Fall der von der Beschwerdeführerin behauptete Nachteil durch einen späteren, ihr günstigen Entscheid beseitigt werden könnte;

dass im Übrigen in den Urteilen des Bundesgerichts immer wieder betont wurde, dass eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung als rein tatsächlicher Nachteil zu betrachten sei (BGG 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweisen);

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin