Client vs. Attorney Settlement Authority Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this Swiss Federal Tribunal case, the appellant filed a partial claim against the respondent company at the Zurich Labor Court, seeking payment of CHF 27,754.80 plus interest. During the continuation of the main hearing, the parties reached a settlement, which was signed by the appellant's attorney as the appellant was handed over to an emergency psychiatrist during the hearing and was not present for the signing. The appellant later requested the continuation of the proceedings, claiming her attorney did not have explicit consent to withdraw her claim. The Labor Court treated this as a request for revision, which was denied, and the subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed. The appellant then filed a complaint to the Federal Court, arguing against the validity of the settlement due to lack of her consent, and sought provision of legal aid, which the Cantonal Court had denied, considering the case hopeless. The Federal Court found the appellant's submission inadequate in addressing the reasons provided by the lower courts and rejected the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Client vs. Attorney Settlement Authority Appeal: During the continuation of the main hearing, the parties reached a settlement, which was signed by the appellant's attorney as the appellant was handed over to an emergency psychiatrist during the hearing and was not present for the signing. The appellant later requested the continuation of the proceedings, claiming her attorney did not have explicit consent to withdraw her claim. The Labor Court treated this as a request for revision, which was denied, and the subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was also dismissed. The appellant then filed a complaint to the Federal Court, arguing against the validity of the settlement due to lack of her consent, and sought provision of legal aid, which the Cantonal Court had denied, considering the case hopeless. The Federal Court found the appellant's submission inadequate in addressing the reasons provided by the lower courts and rejected the appeal.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it manifestly failed to meet the procedural requirements regarding justification.
Used for the exceptional decision to waive court costs.
Used to deny compensation to the respondent party as no expense was incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_417/2019
Urteil vom 20. September 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 18. Juli 2019 (RAI 90016-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Teilklage vom 21. August 2018 beim Arbeitsgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 27'754.80 nebst Zins zu bezahlen;
dass die Parteien anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. April 2019 einen Vergleich schlossen, worauf das Arbeitsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 15. April 2019 als durch Vergleich erledigt abschrieb;
dass der Vergleich für die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unterzeichnet wurde, da die Beschwerdeführerin während der Hauptverhandlung in die Obhut eines vom Gericht aufgebotenen Notfallpsychiaters übergeben werden musste und bei der Unterzeichnung des Vergleichs nicht mehr im Gerichtssaal war;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2019 beim Arbeitsgericht die Fortsetzung des Verfahrens beantragte;
dass das Arbeitsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch behandelte und das Gesuch mit Urteil vom 20. Mai 2019 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juli 2019 eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts erhobene Beschwerde abwies;
dass das Obergericht mit gleichzeitig gefälltem Beschluss ein von ihr gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies, weil die Beschwerde aussichtslos sei;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Juli 2019 mit Eingabe vom 3. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Begründung abwies, die dem Rechtsvertreter von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht habe die Ermächtigung zum Abschluss von Vergleichen und zum Rückzug von Klagen mitumfasst, weshalb die Beschwerdeführerin entsprechende Handlungen des Vertreters gegen sich gelten lassen müsse und deren Wirkungen unmittelbar bei ihr einträten, auch wenn sie vom Willen der Beschwerdeführerin abwichen; das Arbeitsgericht habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass der Rechtsvertreter im Interesse seiner Mandantin handelt, weshalb kein Anlass bestanden habe, die Beschwerdeführerin im Hause aufzusuchen und nach ihrem Einverständnis zu fragen; die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Rückzug der Klage habe entgegen ihrem gegenüber dem Anwalt ausdrücklich erklärten Willen stattgefunden, seien daher irrelevant;
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. September 2019 nicht mit dieser Begründung des Obergerichts auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte dieses mit seinem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss auf ihrem Standpunkt beharrt, der Rechtsvertreter habe die Klage nicht entgegen ihrem ausdrücklich erklärten Willen und der von ihr erteilten Weisung zurückziehen können, wenn sie anwesend war, und das Arbeitsgericht habe sie (zu Unrecht) nicht gefragt, ob sie mit dem Klagerückzug einverstanden sei, obwohl sie noch im Hause gewesen sei;
dass die Beschwerdeführerin sich sodann nicht zur obergerichtlichen Begründung für die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege äussert, wonach ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts aussichtslos sei;
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Exemplars der Beschwerdeschrift vom 3. September 2019.
Lausanne, 20. September 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer