Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_416/2023 KI-generiert

Appellant v. Respondent: Admissibility of Federal Appeal Against Superprovisional Stay of Execution Lift

Geschäftsnummer 4A_416/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties over a monetary claim. The respondent filed a lawsuit seeking a declaration that he does not owe the appellant a sum of CHF 238,000 plus interest, which was previously put into debt collection. The District Court of Hochdorf initially suspended the related debt collections, and an appeal by the appellant to lift this suspension was dismissed by the Lucerne Cantonal Court. Following a further hearing and evidence submission, the District Court decided to lift the suspension. The respondent appealed this decision, leading the President of the Cantonal Court to grant a preliminary injunction that temporarily reinstates the suspension of the debt collection pending the outcome of the appeal. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging this injunction.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appellant v. Respondent: Admissibility of Federal Appeal Against Superprovisional Stay of Execution Lift: The respondent filed a lawsuit seeking a declaration that he does not owe the appellant a sum of CHF 238,000 plus interest, which was previously put into debt collection. The District Court of Hochdorf initially suspended the related debt collections, and an appeal by the appellant to lift this suspension was dismissed by the Lucerne Cantonal Court. Following a further hearing and evidence submission, the District Court decided to lift the suspension. The respondent appealed this decision, leading the President of the Cantonal Court to grant a preliminary injunction that temporarily reinstates the suspension of the debt collection pending the outcome of the appeal. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging this injunction.

Schlagwörter

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Schenkung Darlehen Sistierung des Verfahrens Feststellungsentscheid Inkasso superprovisorische Massnahmen Beschwerdelegitimation Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was directed against a superprovisional order for which the cantonal instance had not yet been exhausted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense in the Federal Tribunal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_416/2023

Urteil vom 4. September 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Joel Steiner, Hirschengraben 33b, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schenkung; Darlehen; superprovisorische Anordnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. August 2023 (1B 23 47).

Erwägungen:

1. Zwischen den Parteien ist vor dem Bezirksgericht Hochdorf ein negativer Feststellungsprozess im Sinne von Art. 85a SchKG hängig, in dessen Rahmen der Beschwerdegegner (als Kläger) die negative Feststellung beantragt, dass er der Beschwerdeführerin (als Beklagter) den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 238'000.-- zuzüglich Zins und Kosten nicht schuldet. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 18. Juni 2020 stellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf die diesbezüglichen Betreibungen Nr. xxx/ BA X.________ und Nr. yyy/ BA X.________ vor der Verwertung bzw. Verteilung vorläufig ein. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. Februar 2021 abgewiesen.

Im Rahmen der Instruktionsverhandlung im Hauptprozess vom 24. April 2023 beantragte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Beweisabnahme (Zeugenbefragung), es sei die vorsorgliche Massnahme über die vorläufige Einstellung der Betreibung aufzuheben. Diesem Begehren entsprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf mit Entscheid vom 8. August 2023.

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdegegner am 21. August 2023 beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein.

Am 29. August 2023 erliess der Präsident des Kantonsgerichts eine Verfügung mit dem Betreff "Aufschiebende Wirkung" und folgendem Text:

"B.________ [Beschwerdegegner] hat am 21. August 2023 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 8. August 2023 (...) Berufung eingereicht.

Dieser Berufung wird einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2023 beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 29. August 2023 sei in Gutheissung der Beschwerde ohne vorherige Anhörung des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz superprovisorisch, eventuell nach deren Anhörung, aufzuheben.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 wird die Beschwerdeführerin über die am 21. August 2023 erfolgte Einreichung der Berufung des Beschwerdegegners gegen den Entscheid vom 8. August 2023 informiert und der Berufung gleichzeitig "einstweilen" die aufschiebende Wirkung erteilt. Daraus ergibt sich, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer superprovisorischen Anordnung, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdeführerin, erfolgte. Dies wird durch Vorbringen der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde bestätigt, in denen sie ausführt, es bleibe ihr "mangels konkreter Angaben nichts anderes übrig als anzunehmen, dass es sich bei dieser Verfügung vom 29. August 2023 um einen Endentscheid über ein Begehren des Beschwerdeführers (recte wohl: des Beschwerdegegners bzw. Berufungsklägers) vom 21. August 2023 handelt, dessen Inhalt sie nicht kennt".

Entscheide über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zählen zu den Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (vgl. die Randtitel zu den Art. 103 und 104 BGG ). Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht mit wenigen Ausnahmen, die vorliegend ausser Betracht fallen, grundsätzlich nicht ein, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs fehlt. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen ihn erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Begriff des Rechtsmittels umfasst jeden Rechtsbehelf, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom Rechtsuchenden vor der Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, dass er das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchläuft, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt ( BGE 140 III 289 E. 1.1; 139 III 86 E. 1.1.1 und 516 E. 1.1; 137 III 417 E. 1.2).

Die vorliegende, gegen eine superprovisorische Anordnung gerichtete Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer