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4A_416/2009 KI-generiert

Appeal on Procedural Defects of Withdrawn Action Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 4A_416/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding a negative declaratory action filed by one party against the other, which was subsequently withdrawn. The presiding judge at the lower court dismissed the case and imposed court costs on the initiating party. After the initiating party submitted an appeal that was deemed non-compliant with legal requirements and difficult to read, the appeal was rejected. The initiating party later filed a second, but similarly flawed, appeal which was also dismissed along with additional costs. This led to a further appeal to the Federal Tribunal where issues of proper legal justification and adherence to procedural regulations were raised.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal on Procedural Defects of Withdrawn Action Dismissed for Insufficient Constitutional Argumentation: The presiding judge at the lower court dismissed the case and imposed court costs on the initiating party. After the initiating party submitted an appeal that was deemed non-compliant with legal requirements and difficult to read, the appeal was rejected. The initiating party later filed a second, but similarly flawed, appeal which was also dismissed along with additional costs. This led to a further appeal to the Federal Tribunal where issues of proper legal justification and adherence to procedural regulations were raised.

Schlagwörter

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Kostenrekurs verfassungsrechtliche Rüge Verletzung von Verfahrensrechten Feststellungsentscheid Verfahrenskosten Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to levy court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_416/2009

Urteil vom 25. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Michel Meier.

Gegenstand

Kostenrekurs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Juni 2009.

In Erwägung,

dass die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 16. April 2009 das Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene negative Feststellungsklage infolge Rückzugs der Klage abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 gegen diese Verfügung Rekurs beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichte;

dass die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Mai 2009 feststellte, dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2009 den Anforderungen von § 129 ZPO SO nicht genüge und überdies nur schwer lesbar sei, und die Rekursschrift zur Verbesserung zurückwies;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht am 25. Mai 2009 eine zweite Rechtsschrift einreichte;

dass die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2009 erkannte, auf den Rekurs in der Version vom 4. Mai 2009 wie auch in der Version vom 25. Mai 2009 werde nicht eingetreten, und die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass in der doppelten Begründung des Beschlusses festgehalten wurde, einerseits seien beide Rechtsschriften unter dem Aspekt der Lesbarkeit unzumutbar und andererseits genüge deren Inhalt den Anforderungen von § 129 ZPO SO nicht;

dass es sich dabei um zwei selbständige Begründungen handelt, die beide den Beschluss tragen können, weshalb im Fall, dass die eine Begründung nach dem Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens bestehen bleibt, offen bleiben kann, wie es sich mit der anderen verhält;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;

dass offen bleiben kann, ob die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, da diese Frage im vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich ist, weil die Kognition des Bundesgerichts so oder anders die gleiche ist, wie sich im Folgenden zeigen wird;

dass auf das pauschal begründete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegenüber nicht namentlich bezeichneten Bundesrichterinnen oder Bundesrichtern nicht einzutreten ist und dieses Gesuch gegenstandslos ist, soweit es Bundesrichter Féraud betrifft, da dieser nicht am Verfahren mitwirkt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass in der Beschwerdeschrift vom 25. August 2009 zwar behauptet wird, die beiden Rekursschriften hätten entgegen dem angefochtenen Entscheid den Anforderungen von § 129 ZPO SO genügt, dass indessen nicht hinreichend auf die Einzelheiten der Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anwendung oder Auslegung der erwähnten Vorschrift durch das Obergericht gegen die vom Beschwerdeführer zitierten Art. 6, 8, 9, 29 und 29a BV sowie Ziff. 6, 13 und 14 EMRK verstossen soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin