Labor Dispute Jurisdiction Appeal on Doppelrelevante Tatsachen Doctrine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the plaintiff filed a lawsuit against a company at the Labor Court of the Canton of Lucerne, demanding payment of USD 104,105 plus interest, the disclosure of information and documents, and payment of a further unspecified amount, at least USD 181,381.45. The defendant company argued that the court lacked local and substantive jurisdiction and requested the dismissal of the case. The Labor Court limited the proceedings to the jurisdictional question and decided to proceed with the case based on the theory of double-relevant facts. The Cantonal Court of Lucerne upheld this decision, affirming the theory's application and the setting of a grace period for submitting a comprehensive counterclaim by the defendant. In response, the company filed a civil appeal, seeking to overturn the Cantonal Court's ruling and prevent the case from proceeding, but the Federal Tribunal concluded that this appeal involved a non-final decision and was deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 223 Abs. 1 ZPO, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Labor Dispute Jurisdiction Appeal on Doppelrelevante Tatsachen Doctrine: The defendant company argued that the court lacked local and substantive jurisdiction and requested the dismissal of the case. The Labor Court limited the proceedings to the jurisdictional question and decided to proceed with the case based on the theory of double-relevant facts. The Cantonal Court of Lucerne upheld this decision, affirming the theory's application and the setting of a grace period for submitting a comprehensive counterclaim by the defendant. In response, the company filed a civil appeal, seeking to overturn the Cantonal Court's ruling and prevent the case from proceeding, but the Federal Tribunal concluded that this appeal involved a non-final decision and was deemed inadmissible.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure because it is obviously inadmissible.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited in the reasoning as the relevant admissibility criterion for the challenged interlocutory decision, although the decision not to entertain the appeal was based on Art. 108 BGG.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_412/2023
Urteil vom 20. September 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Robert Bühler, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Rainer Wey und Raphael Fries,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Zwischenentscheid,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2023 (1B 22 40).
Erwägungen:
1. Am 23. November 2021 reichte B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern eine Klage gegen die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ein. Er verlangte gestützt auf Arbeitsrecht zusammengefasst, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm USD 104'105.-- nebst Zins zu bezahlen, ihm Auskunft zu erteilen sowie Unterlagen herauszugeben und ihm nach Auskunftserteilung sowie Herausgabe der Unterlagen einen weiteren, noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber USD 181'381.45, zu bezahlen.
Mit beschränkter Klageantwort beantragte die Beklagte unter anderem, auf die Klage sei mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern nicht einzutreten.
Am 20. Mai 2022 beschränkte das Arbeitsgericht das Verfahren auf die Eintretensfrage.
Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2022 trat es auf die Klage in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ein und entschied, dass die Beklagte nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort erhalten werde ( Art. 223 Abs. 1 ZPO ).
Die hiergegen von der Beklagten eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab. Es schützte den erstinstanzlichen, auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen gestützten Eintretensentscheid und ebenso die Ansetzung der Nachfrist zur umfassenden Klageantwort.
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Ausserdem stellt sie ein Eventual- sowie ein Subeventualbegehren, das sich gegen die Nachfristansetzung im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO richtet.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG gegeben ( BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).
3. Das Kantonsgericht Luzern schloss in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen, auf die Klage beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern sei sowohl unter dem Aspekt der örtlichen Zuständigkeit als auch mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit einzutreten (vgl. dazu BGE 147 III 159 E. 2; 141 III 294 E. 5).
Der Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrachtet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, ist kein Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG , weil die Zuständigkeitsfrage darin nicht effektiv entschieden ist. Dies gilt sowohl für entsprechende Entscheide der Erstinstanz im Klageverfahren als auch für entsprechende Entscheide der zweiten Instanz, mit denen die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um die Klage zu behandeln, oder mit denen ein erstinstanzlicher Entscheid, auf die Klage einzutreten, bestätigt wird ( BGE 147 III 159 E. 3; Urteile 4A_219/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.1; 4A_393/2022 vom 26. April 2023 E. 1.1; 4A_429/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2). Nur ein Entscheid, mit dem effektiv und endgültig über die Zuständigkeitsfrage entschieden wird, ist ein Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG ( BGE 144 III 475 E. 1.1.2).
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG , sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als darin über die Nachfristansetzung nach Art. 223 Abs. 1 ZPO entschieden wurde.
4. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin äussert sich - ausgehend von der unrichtigen Annahme, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG - nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Dass diese gegeben wären, springt auch nicht offensichtlich ins Auge.
5. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle