Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_412/2018 KI-generiert

Denial of Legal Aid Appeal Under Substantive Review Standards

Geschäftsnummer 4A_412/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a rental dispute between two parties, with the complainant seeking legal aid for their case at the Regional Court of Berner Jura-Seeland. The complainant's initial request for free legal aid was denied by the Regional Court, but the Bernese Court of Appeals later allowed an appeal, resulting in a remand for reconsideration. However, subsequent requests for legal aid were again denied by the Regional Court, and the appellate court dismissed the complainant's appeal due to insufficient justification. The complainant then sought to contest this dismissal before the Swiss Federal Tribunal, which assessed the appeal but determined that the complainant did not adequately address the prior court's considerations, leading to the conclusion that the appeal would not be heard.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Denial of Legal Aid Appeal Under Substantive Review Standards: The complainant's initial request for free legal aid was denied by the Regional Court, but the Bernese Court of Appeals later allowed an appeal, resulting in a remand for reconsideration. However, subsequent requests for legal aid were again denied by the Regional Court, and the appellate court dismissed the complainant's appeal due to insufficient justification. The complainant then sought to contest this dismissal before the Swiss Federal Tribunal, which assessed the appeal but determined that the complainant did not adequately address the prior court's considerations, leading to the conclusion that the appeal would not be heard.

Schlagwörter

KI-generiert
Mietrecht unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand materielle Begründetheit materielle Überprüfung Beschwerdelegitimation Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission evidently did not meet the specific reasoning requirements for appeals to the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the imposition of court costs for exceptional reasons.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the opposing parties incurred no expense in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_412/2018

Urteil vom 27. August 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juni 2018 (ZK 18 233).

In Erwägung,

dass zwischen den Parteien vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine mietrechtliche Streitigkeit hängig ist;

dass der Beschwerdeführer für dieses Verfahren in seiner Eingabe vom 5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;

dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2018 insoweit guthiess, als es den Entscheid des Regionalgerichts aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückwies;

dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. März 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2018 infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eintrat (Verfahren 4A_236/2018);

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 1. Mai 2018 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juni 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 1. Mai 2018 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskostenerhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann