Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_412/2017 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Motion

Geschäftsnummer 4A_412/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding liability, where the complainant sought damages amounting to CHF 1,429,910 from the respondent insurance company. Initially, the district court awarded the complainant CHF 618,197 plus interest, rejecting the remainder of the claim. The complainant appealed to the higher court, which granted a partial victory by increasing the compensation to CHF 678,938 but still denied a substantial part of the requested amount. Dissatisfied with this outcome, the complainant filed an appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and assert the full claim amount, disputing the handling of liability concerning a public insurance entity. The Federal Tribunal ultimately decided not to admit the appeal based on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Motion: Initially, the district court awarded the complainant CHF 618,197 plus interest, rejecting the remainder of the claim. The complainant appealed to the higher court, which granted a partial victory by increasing the compensation to CHF 678,938 but still denied a substantial part of the requested amount. Dissatisfied with this outcome, the complainant filed an appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and assert the full claim amount, disputing the handling of liability concerning a public insurance entity. The Federal Tribunal ultimately decided not to admit the appeal based on procedural grounds.

Schlagwörter

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Haftpflichtrecht Fehlen materieller Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftungsprivileg materielle Rechtskraft Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used because the appeal could not be entertained due to insufficient specification of the claim.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs according to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to hold that the respondent is not entitled to party compensation as no expenses were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_412/2017

Urteil vom 23. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftpflichtrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juli 2017 (LB160024-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 15. Mai 2008 beim Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'429'910.-- nebst Zins zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 24. März 2016 verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 618'197.-- nebst Schadenszins bis Rechnungstag von Fr. 40'290.-- sowie 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abwies;

dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 920'435.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 zuzüglich Zins von Fr. 59'507.40 für den bis Rechnungstag aufgelaufenen Schaden zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung am 10. Juli 2017 teilweise guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 678'938.-- nebst Schadenszins bis Rechnungstag von Fr. 59'507.40 sowie Zins zu 5 % seit 1. Januar 2008 zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abwies;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 23. August 2017 Beschwerde in Zivilsachenerhob mit dem Antrag, das Urteil vom 10. Juli 2017 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1), wobei Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);

dass es immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);

dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Beschwerde nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1);

dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Antrag in der Sache stellt, in welchem sie ihre Beschwerdebegehren beziffern würde, sondern einen blossen Rückweisungsantrag stellt;

dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nennt und auch keine solche ersichtlich sind, aus denen das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selber reformatorisch entscheiden könnte, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde doch einzig eine unrichtige Anwendung des Quotenvorrechts bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs für den Erwerbsausfall- und Haushaltschaden durch die Vorinstanz geltend;

dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 920'435.50 beantragte und die Vorinstanz ihr Fr. 678'938.-- (nebst Schadenszins) zusprach, mithin Fr. 241'497.50 weniger als beantragt;

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen kritisiert, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, der Sozialversicherungsträger (IV) sei im Umfang von Fr. 241'517.50 in den Haftungsanspruch der Beschwerdeführerin eingetreten und Letztere sei in diesem Umfang nicht mehr aktivlegitimiert;

dass aus der Beschwerdebegründung insofern und auch im Übrigen nicht, jedenfalls nicht klar und hinreichend exakt hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, weshalb eine Bezifferung des Rechtsbegehrens unverzichtbar ist;

dass damit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer