Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_410/2023 KI-generiert

Defendant's Appeal on Jurisdictional Ruling Inadmissible Due to Interlocutory Nature

Geschäftsnummer 4A_410/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the dispute involves a company, referred to as the complainant, and an individual, the respondent, who filed a lawsuit against the company at the Labor Court of the Canton of Lucerne. The respondent claimed an amount of USD 110,155 plus interest based on alleged labor law entitlements. The company contested the jurisdiction of the Lucerne Labor Court. The court initially limited proceedings to jurisdictional questions and ruled in favor of accepting the case under the theory of double-relevant facts. This preliminary decision was upheld by the Lucerne Cantonal Court, which rejected the company's appeal. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and dismiss the case, challenging the framework under which jurisdiction had been admitted and objecting to the procedural timetable for submitting a comprehensive defense.

Legislator-Regeste

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Art. 223 Abs. 1 ZPO, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Defendant's Appeal on Jurisdictional Ruling Inadmissible Due to Interlocutory Nature: The respondent claimed an amount of USD 110,155 plus interest based on alleged labor law entitlements. The company contested the jurisdiction of the Lucerne Labor Court. The court initially limited proceedings to jurisdictional questions and ruled in favor of accepting the case under the theory of double-relevant facts. This preliminary decision was upheld by the Lucerne Cantonal Court, which rejected the company's appeal. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and dismiss the case, challenging the framework under which jurisdiction had been admitted and objecting to the procedural timetable for submitting a comprehensive defense.

Schlagwörter

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Theorie der doppelrelevanten Tatsachen Zwischenentscheid anfechtbarer Zwischenentscheid Zuständigkeitsfragen gesetzliche Verfahrensfrist Vorabentscheidungsverfahren Auslegung von Urteilen schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 223 Abs. 1 ZPO
Juli 2022 trat es auf die Klage in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ein und entschied, dass die Beklagte nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort erhalten werde ( Art. 223 Abs. 1 ZPO ).
Art. 92 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde ist zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ).
Art. 92 BGG
Der Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrachtet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, ist kein Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG , weil die Zuständigkeitsfrage darin nicht effektiv entschieden ist.
Art. 93 BGG
92 BGG , sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
92 BGG - nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG .
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was obviously inadmissible.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_410/2023

Urteil vom 20. September 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Robert Bühler, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Rainer Wey und Raphael Fries,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2023 (1B 22 39).

Erwägungen:

1. Am 23. November 2021 reichte B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern eine Klage gegen die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ein. Er verlangte gestützt auf Arbeitsrecht, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm USD 110'155.-- nebst Zins zu bezahlen.

Mit beschränkter Klageantwort beantragte die Beklagte unter anderem, auf die Klage sei mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts des Kantons Luzern nicht einzutreten.

Am 20. Mai 2022 beschränkte das Arbeitsgericht das Verfahren auf die Eintretensfrage.

Mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2022 trat es auf die Klage in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ein und entschied, dass die Beklagte nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort erhalten werde ( Art. 223 Abs. 1 ZPO ).

Die hiergegen von der Beklagten eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab. Es schützte den erstinstanzlichen, auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen gestützten Eintretensentscheid und ebenso die Ansetzung der Nachfrist zur umfassenden Klageantwort.

Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Ausserdem stellt sie ein Eventual- sowie ein Subeventualbegehren, das sich gegen die Nachfristansetzung im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO richtet.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG gegeben ( BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).

3. Das Kantonsgericht Luzern schloss in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen, auf die Klage beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern sei sowohl unter dem Aspekt der örtlichen Zuständigkeit als auch mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit einzutreten (vgl. dazu BGE 147 III 159 E. 2; 141 III 294 E. 5).

Der Entscheid, mit dem ein Gericht die klägerischen Vorbringen als schlüssig betrachtet, um auf die Klage nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen eintreten zu können, ist kein Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG , weil die Zuständigkeitsfrage darin nicht effektiv entschieden ist. Dies gilt sowohl für entsprechende Entscheide der Erstinstanz im Klageverfahren als auch für entsprechende Entscheide der zweiten Instanz, mit denen die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um die Klage zu behandeln, oder mit denen ein erstinstanzlicher Entscheid, auf die Klage einzutreten, bestätigt wird ( BGE 147 III 159 E. 3; Urteile 4A_219/2023 vom 9. Mai 2023 E. 2.1; 4A_393/2022 vom 26. April 2023 E. 1.1; 4A_429/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2). Nur ein Entscheid, mit dem effektiv und endgültig über die Zuständigkeitsfrage entschieden wird, ist ein Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG ( BGE 144 III 475 E. 1.1.2).

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG , sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als darin über die Nachfristansetzung nach Art. 223 Abs. 1 ZPO entschieden wurde.

4. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin äussert sich - ausgehend von der unrichtigen Annahme, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG - nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Dass diese gegeben wären, springt auch nicht offensichtlich ins Auge.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle