Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_410/2013 KI-generiert

Cantonal Court Refusal of Provisional Cost Exemption Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 4A_410/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute in which the plaintiff filed a lawsuit seeking a financial reimbursement from the defendant in the amount of CHF 600,000. After the district court dismissed the case, the plaintiff appealed to the regional court but faced a requirement to pay court fees. He requested a waiver of this fee, citing the unexpected blockage of all his accounts due to a criminal investigation, which he claimed had left him without access to necessary funds. Both his requests for fee exemption and for the suspension of the appeal proceedings were denied by the regional court, which found that he failed to prove his financial hardship. Subsequently, the plaintiff appealed the regional court's decisions to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the rulings and obtain legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 117 lit. a ZPO, Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Cantonal Court Refusal of Provisional Cost Exemption Upheld on Appeal: After the district court dismissed the case, the plaintiff appealed to the regional court but faced a requirement to pay court fees. He requested a waiver of this fee, citing the unexpected blockage of all his accounts due to a criminal investigation, which he claimed had left him without access to necessary funds. Both his requests for fee exemption and for the suspension of the appeal proceedings were denied by the regional court, which found that he failed to prove his financial hardship. Subsequently, the plaintiff appealed the regional court's decisions to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the rulings and obtain legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozesskostenvorschuss Unentgeltliche Prozessführung Kostenvorschuss vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Gruppenfreistellung Ausdehnung des Verfahrens Zahlungspflicht veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies law ex officio.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant's request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 95 BGG

Mentioned generally regarding the reviewable grounds for appeal in civil matters, but the main decision was based on inadmissibility (Art. 106 BGG/implied non-entry).

Art. 117 ZPO

Cited to state the conditions for granting free legal aid (referring to its parallel application under Art. 64 BGG in the reasoning section).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (70)

AC/1174/2025 (2025-09-04) · ge
Corporate Entity's Renewed Application for Legal Aid Denied in Suit Against Former Counsel
«…?query=6B_844/2017) du 18 janvier 2018 consid. 2; [4A\_410/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_410/2013) du 5 décembre 2013 consid. 3.2). Sous l'angle constitutionnel, il suffit que la partie concernée soit en mesure de req…»
AC/1793/2024 (2025-08-13) · ge
Spousal Support Modification Appeal Second Attempt Denial
«…?query=6B_844/2017) du 18 janvier 2018 consid. 2; [4A\_410/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_410/2013) du 5 décembre 2013 consid. 3.2). Sous l'angle constitutionnel, il suffit que la partie concernée soit en mesure de req…»
AC/2900/2021 (2025-05-27) · ge
Legal Aid Denial Reconsideration Procedural Flaw
«…istance judiciaire à formuler une nouvelle demande (arrêt du Tribunal fédéral 6B_844/2017 du 18 janvier 2018 consid. 2; 4A_410/2013 du 5 décembre 2013 consid. 3.2). Sous l'angle constitutionnel, il suffit que la partie concernée soit en mesure de requ…»
4A_380/2024 (2024-09-11)
«…E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2). 2. Die Beschw…»
PE230006 (2024-06-05) · zh
Appellant's Request for Cost Deposit Extension and Legal Aid Reconsideration Denied
«…gungsgesuchs, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht (zum Ganzen BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010, E. 2.4). Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägun…»
ZOR.2024.4 (2024-04-09) · ag
Divorce Appeal Dismissed for Procedural Failures and Lack of Grounds
«…Wiedererwägungsgesuchs, auf des- sen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.). Das Bundesgericht hat indes in BGE 127 I 133 einen unbedingten verfassungs- mässig…»
ZSU.2023.193.203 (2023-11-20) · ag
Mother Retains Sole Custody; Child Support and Legal Costs Modified
«…esuch aufgrund echter Noven - wirkt grundsätzlich ledig- lich ex nunc et pro futuro (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 943; BGE 4A_410/2013 Erw. 3.2). 5.4.3.2. Aufgrund der Interdependenz zwischen der Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten und der (subs…»
6B_929/2023 (2023-11-10)
«…n état de fait inchangé (cf. parmi d'autres l'ordonnance 6B_707/2018 du 20 décembre 2018 consid. 2.1; ainsi que l'arrêt 4A_410/2013 du 5 décembre 2013 consid. 3.2) et qu'il n'apparaît pas que le Code de procédure pénal fédéral pourrait fonder une tell…»
5A_405/2023 (2023-08-17)
«…er 2019 consid. 3.3.2 et la référence; 5A_405/2011 du 27 septembre 2011 consid. 4.5.4 non publié à l' ATF 137 III 470 ; 4A_410/2013 du 5 décembre 2013 consid. 3.2). 3.3. 3.3.1. Le recourant conteste l'appréciation des chances de succès à laquelle l'a…»
9C_7/2023 (2023-05-31)
«…de reconsidération à l'examen de laquelle ni la loi ni la Constitution ne confèrent une prétention juridique (cf. arrêt 4A_410/2013 du 5 décembre 2013 consid. 3.2 et les références citées). Cette jurisprudence a été développée dans le domaine de la pr…»
4A_482/2022 (2022-11-29)
«…nces si le requérant se contente de fournir de nouveaux moyens de preuve visant à étayer sa situation financière (arrêt 4A_410/2013 du 5 décembre 2013 consid. 3.2). Lorsque la nouvelle requête se base sur les mêmes faits qu'une précédente requête, ell…»
5A_521/2021 (2022-04-28)
«…e gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleiche…»
101 2021 300 (2021-10-08) · fr
Heirs' Inheritance Renunciation Upheld Despite Prior Inventory Request; Costs Allocation Reversed
«…geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (unechte Noven; Urteile BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 f.). 3.3. Vorliegend machte die Berufungskläge…»
NE200008 (2021-04-23) · zh
Land Register Encumbrance Removal Dispute with Cost Advance Default
«…tlichen Rechtspflege stellen, um die Zahlungsfrist zu erstrecken (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020, E. 3.1; BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 3.2; BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010, E. 2.4; OGer ZH LB190021 vom 18. November 2019, E.…»
NE200009 (2021-04-23) · zh
Land Register Encumbrance Removal Suit Dismissed for Procedural Abuse and Failure to Pay Costs
«…tlichen Rechtspflege stellen, um die Zahlungsfrist zu erstrecken (BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020, E. 3.1; BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 3.2; BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010, E. 2.4; OGer ZH LB190021 vom 18. November 2019, E.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_410/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dominique Erhart,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskostenvorschuss; Unentgeltliche Prozessführung; Wiedererwägung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Klage vom 4. März 2010 beim Bezirksgericht Liestal verlangte X.________ (Kläger, Beschwerdeführer), Y.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm Fr. 600'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2012 ab.

B. B.a. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 22. April 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Nachdem er zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 25'000.-- aufgefordert worden war, beantragte er mit Gesuch vom 6. Mai 2013 unter anderem, er sei vorläufig von der Pflicht zur Leistung desselben zu befreien. Aufgrund eines für ihn unerklärlichen strafrechtlichen Verfahrens seien sämtliche seiner Konten gesperrt worden. Dies sei derart überraschend geschehen, dass es ihm auch nicht möglich gewesen sei, vorzeitig zur Bestreitung der Kosten des Berufungsverfahrens Reserven zu bilden bzw. Barmittel von seinen Konten abzuziehen.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diesen Antrag ab. Die beigebrachten Unterlagen würden nicht hinreichend belegen, dass der Kläger über keine Aktiven mehr verfüge. Im weiteren sei eine (vorläufige) Finanzierung des Prozesses durch Dritte nicht ausgeschlossen.

B.b. Am 16. Mai 2013 ersuchte der Kläger mit einem ersten Wiedererwägungsgesuch um Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2013 und vorläufige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Anwalt als Rechtsbeistand zu gewähren und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" sowie weiterer Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation anzusetzen. Zudem sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des aktuell bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen ihn hängigen Strafverfahrens oder bis zur Freigabe sämtlicher von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 gesperrten und sämtlicher vom Verfügungsverbot des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Lichtenstein vom 10. Dezember 2012 betroffenen Konten zu sistieren.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wies die Kantonsgerichtspräsidentin das Sistierungsgesuch (Dispositiv-Ziffer 1), das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Mai 2013 und das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Kläger eine (nicht erstreckbare) Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 25'000.-- bis 21. Juni 2013 an (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung des Entscheids betreffend Wiedererwägung führte die Kantonsgerichtspräsidentin aus, ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs bestehe bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht. Der Entscheid, einem Gesuch um Wiedererwägung stattzugeben, liege im Ermessen des Gerichts, wobei die Ermessensausübung pflichtgemäss zu erfolgen habe. Der Rechtsbehelf der Wiedererwägung könne nicht dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde nach Ablauf der Frist zu ersetzen. Der Gesuchsteller habe keinen gegenüber dem ursprünglichen Gesuch vom 6. Mai 2013 völlig neuen oder nachträglich wesentlich veränderten Sachverhalt vorgebracht. Im Hinblick auf die unentgeltliche Prozessführung hielt das Kantonsgericht fest, eine Mittellosigkeit im Sinn von Art. 117 lit. a ZPO sei nicht nachgewiesen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe es versäumt, seinen prozessualen Notbedarf offen zu legen oder etwa einen Nachweis, dass eine weitere hypothekarische Belastung von Liegenschaften nicht möglich sei, zu erbringen. Darüber hinaus erscheine auch eine (vorläufige) Prozessfinanzierung über Darlehen von Gesellschaften, an denen der Beschwerdeführer beteiligt sei, nicht ausgeschlossen. Die Ansetzung einer weiteren Frist zur Nachbesserung dieser Säumnis sei nicht angebracht.

B.c. Am 20. Juni 2013 gelangte der Kläger mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch nochmals persönlich an das Kantonsgericht und beantragte, er sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses vorläufig zu befreien; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem vorgeschlagenen Rechtsbeistand zu gewähren. Es sei ihm sodann eine angemessene Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie weiterer Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation anzusetzen. Eventualiter sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des aktuell bei der Staatsanwaltschaft Zug gegen A.B.________ hängigen Verfahrens, des aktuell hängigen Zivilverfahrens gegen die Erbengemeinschaft B.________ in Italien und der hängigen Strafverfahren gegen Y.B.________, jetzt Y.________, in Italien, und des gegen den Kläger hängigen Strafverfahrens zu sistieren; alles unter Kostenfolge.

Bis zum Ablauf der Nachfrist am 21. Juni 2013 wurde der Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet.

Mit Entscheid vom 2. Juli 2013 wies die Kantonsgerichtspräsidentin auch das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juni 2013 ab (Dispositiv-Ziffer 1), im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in der Verfügung vom 7. Juni 2013. Ebenso wies sie das Eventualbegehren auf Sistierung ab (Dispositiv-Ziffer 2) und trat mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und gewisse Akten seien der Gegenpartei nicht zuzustellen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen in der Sache wurde verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz trug auf Abweisung der Beschwerde an. Mit Verfügung der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung vom 26. September 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 105).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 397; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22 ; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In der Begründung äussert er sich im Wesentlichen aber nur zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Abweisung seiner Begehren um Sistierung des Berufungsverfahrens und um vorläufige Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (ausserhalb der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) geht er nur insofern ein, als er ausführt, bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung hätte die Vorinstanz umso mehr "die begründeten, substantiierten und nachvollziehbaren Verfahrensanträge des Beschwerdeführers auf Sistierung bzw. auf vorläufige Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutheissen müssen ". Bei der Abweisung jener Anträge habe die Vorinstanz in Verletzung des ihr zukommenden Ermessens das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers unbegründetermassen und in unverhältnismässiger Weise viel zu wenig berücksichtigt. Diese Ausführungen gehen auf die vorinstanzliche Begründung in keiner Weise ein. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, ist unbestritten. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung hätte gewährt werden müssen.

3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ). Dieselben Voraussetzungen gelten auch für das Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Mit diesen Regeln wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133) auf Gesetzesstufe gewährleistet, weshalb die zu Art. 29 Abs. 3 BV ergangene Rechtsprechung auch insoweit einschlägig ist ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7302, Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 E-ZPO; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4304 Ziff. 4.1.2.10 zu Art. 60 E-BGG).

3.1.1. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616 ; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

3.1.2. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweisen). Prozessarmut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7301, Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 E-ZPO).

3.2. In seiner Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hielt das Bundesgericht fest, diese Bestimmung verlange nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden könne. Es genügt danach, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht. Anders stellt sich die Situation nur dar, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert haben. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid ist, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Verfügung 4A_710/2012 vom 6. März 2013 E. 1 und Urteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 6.2). Auch diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis bleibt im Rahmen von Art. 117 ff. ZPO massgebend (vgl. ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, N. 64 ff., v.a. N. 71 zu Art. 119 ZPO ).

Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn der Gesuchsteller lediglich neue Beweismittel zur Darlegung seiner finanziellen Situation vorbringt. Neue Beweismittel können aber einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn es sich um solche handelt, die dem Gesuchsteller im Zeitpunkt des abweisenden Entscheids noch nicht bekannt, aber schon vorhanden waren, deren Geltendmachung ihm aber damals unmöglich war oder für die keine Veranlassung bestand (sog. unechte Noven; vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 68a und 69 zu Art. 119 ZPO ).

3.3. Gemäss dem Rechtsbegehren ist einzig der Entscheid vom 2. Juli 2013 angefochten. Darin hat die Vorinstanz bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Sie hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedererwägung verneint. Namentlich hat sie festgestellt, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 7. Mai 2013 bzw. jener vom 7. Juni 2013 dargelegt worden sei.

Inwiefern die Vorinstanz insoweit Recht verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz Wiedererwägungsgründe vorlagen und dass er gegenüber der Vorinstanz solche rechtsgenüglich dargelegt und begründet hat. Entsprechende Rügen fehlen. Er begründet die Beschwerde ausdrücklich nicht mit einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Vielmehr argumentiert er wie bereits in seinem Gesuch vom 6. Mai 2013 an die Vorinstanz und in den beiden Wiedererwägungsgesuche stets mit der gleichen, unveränderten Situation, nämlich der fehlenden Verfügungsgewalt über sein gesamtes Vermögen. Er macht in der Beschwerde selbst geltend, dies sei von ihm frühzeitig, rechtsgenüglich und ausführlich dargelegt sowie mit Urkunden bewiesen worden. Damit waren die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss seinen eigenen Vorbringen nicht gegeben.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und die Beschwerdegegnerin bezüglich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak