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4A_410/2010 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Legal Aid Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_410/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who requested legal aid for a potential damage claim from the Zurich Higher Court. The court president denied this request, leading the petitioner to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements for proceedings, as it failed to adequately specify any rights violated by the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Rejection of Legal Aid Dismissed for Insufficient Justification: The court president denied this request, leading the petitioner to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements for proceedings, as it failed to adequately specify any rights violated by the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and waived court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Verletzung von Parteirechten Rüge verfassungsmässiger Rechte Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_410/2010

Urteil vom 26. Juli 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2010 beim Obergericht des Kantons Zürich beantragte, es sei ihm für eine beabsichtigte Schadenersatzklage "Prozesskostenhilfe" zu gewähren;

dass der Präsident der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abwies, soweit er darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Juli 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung vom 3. Mai 2010 Beschwerde einzulegen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 5. Juli 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin