Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_41/2010 KI-generiert

Tenant Eviction Upheld Due to Procedural Deficiencies in Appeal

Geschäftsnummer 4A_41/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the eviction from a leased three-room apartment. The lower court had ordered the tenant to vacate the premises and denied the tenant's appeal to invalidate the eviction. The tenant subsequently challenged the decision of the cantonal court to the federal court, but the submission did not meet the necessary legal requirements for consideration. Consequently, the federal court chose not to proceed with the appeal and also decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Tenant Eviction Upheld Due to Procedural Deficiencies in Appeal: The lower court had ordered the tenant to vacate the premises and denied the tenant's appeal to invalidate the eviction. The tenant subsequently challenged the decision of the cantonal court to the federal court, but the submission did not meet the necessary legal requirements for consideration. Consequently, the federal court chose not to proceed with the appeal and also decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisung des Mieters Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Mitmieter fristlose Kündigung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon because the submission evidently failed to meet the reasoning requirements (Art. 42 para. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive court costs for the appellant under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_41/2010

Urteil vom 24. Februar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 12. Januar 2010.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht Rorschach A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 29. Dezember 2009 verpflichtete, die von B.________ (Beschwerdegegner) gemietete 3-Zimmerwohnung unverzüglich zu verlassen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben;

dass das Kreisgericht Rorschach im Weiteren die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventuell Mieterstreckung, implizit abwies und die Räumung der Wohnung anordnete;

dass das Kantonsgericht St. Gallen einen vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach vom 29. Dezember 2009 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Januar 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Januar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann