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4A_409/2025 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Legal Aid in Zurich Case

Geschäftsnummer 4A_409/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2025. Mit Schreiben vom 5. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, er ziehe die Beschwerde zurück.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1-3 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Legal Aid in Zurich Case: Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Rückzug der Beschwerde Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsberatung Beschwerdelegitimation Vorabentscheidungsverfahren Dauer der Landesverweisung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The case is struck off the roll due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1-3 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The respondent is not entitled to compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_409/2025

Verfügung vom 8. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 25. August 2025 (PF250014-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2025.

Mit Schreiben vom 5. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, er ziehe die Beschwerde zurück.

2. Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 4A_409/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht Uster und dem Friedensrichteramt Uster schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann