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4A_407/2020 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Federal Law Violations

Geschäftsnummer 4A_407/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a lawsuit at the Regional Court Bern-Mittelland on June 19, 2019, seeking a "termination compensation" of CHF 3,000 and an additional CHF 15,000 for delayed payment against an association represented by its legal counsel. The Regional Court dismissed the claim on March 13, 2020. The claimant appealed to the Canton of Bern's Higher Court, which rejected the appeal on July 23, 2020, citing insufficient grounds. Dissatisfied, the claimant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of rights by the cantonal courts, including claims of partiality and procedural errors by the initial court. However, the claimant failed to adequately address or substantiate these claims in accordance with the legal requirements for appeals, which led to the Federal Tribunal deciding not to proceed with the case. The court costs were assigned to the claimant, and no compensation was given to the respondent as they incurred no expenses from the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Federal Law Violations: The Regional Court dismissed the claim on March 13, 2020. The claimant appealed to the Canton of Bern's Higher Court, which rejected the appeal on July 23, 2020, citing insufficient grounds. Dissatisfied, the claimant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of rights by the cantonal courts, including claims of partiality and procedural errors by the initial court. However, the claimant failed to adequately address or substantiate these claims in accordance with the legal requirements for appeals, which led to the Federal Tribunal deciding not to proceed with the case. The court costs were assigned to the claimant, and no compensation was given to the respondent as they incurred no expenses from the federal proceedings.

Schlagwörter

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Arbeitsrecht Verfahrensverletzungen Abgangsentschädigung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung ungenügend begründete Rüge Sozialversicherungsstreitigkeit begründete Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it obviously did not meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The defendant was denied compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_407/2020

Urteil vom 16. September 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verband B.________,

vertreten durch Fürsprecher Walter Streit,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 23. Juli 2020

(ZK 20 148).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland mit Klage vom 19. Juni 2019 beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 3'000.-- als "Entlassungsentschädigung" zu bezahlen sowie einen Betrag von Fr. 15'000.-- als Entschädigung für die verspätete Bezahlung dieses Betrages;

dass das Regionalgericht die Klage am 13. März 2020 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 23. Juli 2020abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Juli 2020beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner Entschädigungsansprüche nicht eintrat, weil sie den Anforderungen an die Begründung von Rügen im Rahmen einer Berufung nicht genügten;

dass der Beschwerdeführer nicht auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Berufung insoweit nicht eintrat, sondern dem Bundesgericht bloss seine Sicht der Dinge hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungsansprüche unterbreitet, womit er den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt;

dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zahlreiche Rügen erhob, wonach das erstinstanzliche Gericht angeblich nicht unparteiisch gewesen sei und verschiedene Verfahrensvorschriften verletzt habe, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht;

dass die Vorinstanz darauf mit einlässlicher Begründung einging und die Vorwürfe allesamt als unbegründet beurteilte;

dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderesetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit der darauf gestützten Beurteilung inwiefern verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Kritik an der erstinstanzlichen Verfahrensführung wiederholt und sich auf allgemein gehaltene Vorwürfe gegen die kantonalen Gerichte, gipfelnd in der durch nichts untermauerten Behauptung, sie hätten die schweizerische Gegenpartei bevorteilt, beschränkt, worauf nicht eingetreten werden kann;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer