Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_407/2019 KI-generiert

Company Appeal on Copyright Fees Deemed Inadmissible Due to Unquantified Claim

Geschäftsnummer 4A_407/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a cooperative filed a lawsuit against a company before the Commercial Court of the Canton of Bern on October 2, 2018, seeking payment of various amounts totaling CHF 198,455.75, plus interest, and requesting legal recognition for debt enforcement. The court ruled on June 4, 2019, that the company must pay the amounts alongside interest to the cooperative and lifted prior objections related to certain claims. The company then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the cooperative should alter its accounting for the years 2014 to 2016 to exclude certain fees from copyright obligations. The appeal, however, did not meet the necessary procedural requirements, such as specifying the amounts in dispute, leading the Tribunal to declare it inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal on Copyright Fees Deemed Inadmissible Due to Unquantified Claim: The court ruled on June 4, 2019, that the company must pay the amounts alongside interest to the cooperative and lifted prior objections related to certain claims. The company then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the cooperative should alter its accounting for the years 2014 to 2016 to exclude certain fees from copyright obligations. The appeal, however, did not meet the necessary procedural requirements, such as specifying the amounts in dispute, leading the Tribunal to declare it inadmissible.

Schlagwörter

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Urheberrecht Anwaltskosten Zahlungsbefehl Ausnahme vom Urheberrecht Vertragsverletzungsklage urheberrechtliche Vergütung Buchungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was obviously inadmissible under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_407/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Genossenschaft B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2019 (HG 18 92).

Erwägungen:

1. Die Genossenschaft B.________, (Beschwerdegegnerin), erhob am 2. Oktober 2018 vor dem Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin). Das Rechtsbegehren lautet auf Bezahlung von Fr. 73'665.55, Fr. 78'200.15 sowie Fr. 46'590.05, jeweils zuzüglich Zins, sowie auf Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für die beiden erstgenannten Beträge. Die A.________ AG stellte den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 verurteilte das Handelsgericht die A.________ AG, der Genossenschaft B.________, Fr. 73'665.55 nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2016, Fr. 78'200.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2016 sowie Fr. 46'590.05 nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2018 zu bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag im Umfang der beiden erstgenannten Beträge.

Die A.________ AG hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 2. September 2019 erklärt, den Entscheid des Handelsgerichts mit Beschwerde anzufechten. Die Beschwerde enthält den folgenden Antrag:

"Die Genossenschaft B.________ ist anzuweisen; ihre Abrechnungen aus den umstrittenen Jahren 2014 bis 2016 dahingehend zu ändern, dass die Gebührenanteile nicht der 'Suisa-Pflicht' unterliegen."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Rechtsschriften haben ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, in der Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag stellen, der im Fall der Gutheissung der Beschwerde zum Urteil in der Sache erhoben werden könnte. Ansonsten ist die Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Geldbeträge sind zu beziffern ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei "anzuweisen", ihre Abrechnungen "zu ändern" respektive "adäquat zu überarbeiten", genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht, zumal in der Beschwerde nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, ein beziffertes Begehren zu formulieren.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz