Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_406/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Eviction, Legal Aid Denial, and Security Deposit Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_406/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning a rental agreement and the eviction of tenants, initiated by the appellants who sought to contest a decision made by the cantonal court's president regarding the provision of legal aid and the imposition of a security deposit for potential legal costs. The cantonal court had ruled against the provision of free legal assistance on the basis of the appellants' apparent lack of success in their appeal, given their current financial circumstances, which included multiple enforcement notices. The appellants contested the ruling but failed to substantiate their claims regarding the legal standing of the opposing party and their own financial hardship adequately, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Eviction, Legal Aid Denial, and Security Deposit Dismissed for Insufficient Justification: The cantonal court had ruled against the provision of free legal assistance on the basis of the appellants' apparent lack of success in their appeal, given their current financial circumstances, which included multiple enforcement notices. The appellants contested the ruling but failed to substantiate their claims regarding the legal standing of the opposing party and their own financial hardship adequately, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider their appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Vollstreckung der Ausweisung unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Betreibungsbegehren formelle Verfahrenseinstellung Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted due to manifestly insufficient grounds/reasoning.
Art. 68 BGG
No party compensation was awarded due to lack of expenditure.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
The Tribunal refrained from levying court costs exceptionally under these circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to manifestly insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal refrained from levying court costs exceptionally under these circumstances.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded due to lack of expenditure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

ZK2 2020 51 (2020-09-04) · sz
Revision of Eviction Order Denied Due to Improper Venue and Late Grounds
«…en in dieser Sache erhobenen Rechtsmittel der dama- ligen Berufungsführer ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (4A_406/2017 [Sicherheit für Parteientschädigung], 4F_27/2017 [Revision Sicherheit für Parteientschädigung], 4A_591/2017 [Neuberechn…»
4A_67/2018 (2018-03-15)
Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Security Fee Upheld on Grounds of Insufficient Complaint and Abusive Litigation
«…nen Entscheids ist und namentlich über ihre Sicherstellungspflicht vorgängig rechtskräftig entschieden wurde (Verfahren 4A_406/2017 und 4F_27/2017; betreffend Neuberechnung der Kautionsfrist: 4A_591/2017 und 4F_1/2018), weshalb auf die betreffenden Vo…»
ZK2 2018 9 (2018-03-05) · sz
Revision Application Dismissed Following Procedural Rulings and Failure to Pay Security Costs
«…1; KG- act. 28 in ZK2 2017 50). Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Be- schwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 nicht eingetreten (KG-act. 33 in ZK2 2017 50). Ein Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht mit U…»
ZK2 2017 50 (2017-12-19) · sz
Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…herungsunternehmens innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten; - dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 (KG-act. 33) auf eine dagegen angehobene Beschwerde nicht eintrat und das gegen dieses Urteil ge…»
4A_591/2017 (2017-12-07)
Appealability of Interim Order Regarding Security Deposit Preclusion of Court Access
«…seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen; dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat; dass das Bundesgericht ein gegen dieses…»
4F_27/2017 (2017-11-02)
Revision of Federal Supreme Court Judgment on Legal Aid and Security Deposit Denial
«…yz. Gegenstand Mietvertrag, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2017 (4A_406/2017 [betr. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2017 ZK2 2017 50]). In Erwägung, dass A…»
ZK2 2017 33 (2017-09-29) · sz
Judicial Recusal Challenge in Declaratory and Eviction Proceedings
«…Mit Urteil vom Kantonsgericht Schwyz 4 19. September 2017 (4A_406/2017) ist das Bundesgericht auf die Beschwer- de nicht eingetreten. b) Mit Eingabe vom 5. April 2017 an das P.________ ste…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_406/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C. + Co.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz

vom 12. Juli 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Eingabe vom 19. Mai 2017 beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 das Gesuch stellte, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, für die allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten;

dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 feststellte, der Berufung komme im Rahmen der gestellten Anträge aufschiebende Wirkung zu, und dass er das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführer solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.-- innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten, mit dem Hinweis, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheit auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet werde;

dass der Kantonsgerichtspräsident in seiner Begründung die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer wegen Vorliegens von 19 Pfänd ungsverlustscheinen bejahte und insbesondere erkannte, ein Entscheid des Regierungsrates, in dem festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Einkommen die materielle Grundsicherung der Familie bestreiten könnten, vermöge den Kautionsgrund der bestehenden Verlustscheine nicht zu entkräften;

dass der Kantonsgerichtspräsident ferner die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführer als gegeben betrachtete, ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen wegen Aussichtslosigkeit ihrer Berufung abwies, nachdem er insbesondere zum Schluss gekommen war, der in der Hauptsache eingenommene Standpunkt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin fehle die Aktivlegitimation, sei voraussichtlich unbegründet;

dass die Beschwerdeführer gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung einer Prozesskaution in der Verfügung vom 12. Juli 2017 mit Eingabe vom 17. August 2017 (Postaufgabe: 21. August 2017) Beschwerde in Zivilsachen erhoben und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);

dass die Eingabe vom 17. August 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegen, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, wozu im Einzelnen namentlich was folgt auszuführen ist:

dass die Beschwerdeführer die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Begehrens um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung sowie zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens in der Hauptsache selbst bestreiten, und sich damit sinngemäss auch gegen die von der Vorinstanz in dieser Hinsicht angenommene Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren wenden;

dass sie sich dabei indessen nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auseinandersetzen und rechtsgenügend, in verständlicher Weise darlegen, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die Erfolgsaussichten ihrer Berufung bezüglich dieses Streitpunktes negativ beurteilte, sondern dem Bundesgericht unter beliebiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ihre Sicht der Dinge unterbreiten, worauf nicht eingetreten werden kann;

dass entsprechend ihre Beschwerde auch nicht hinreichend begründet ist, soweit sie mit den betreffenden Vorbringen die "Aktivlegitimation" der Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Kautionsbegehrens bestreiten;

dass dazu im Übrigen zu bemerken ist, dass sich die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Stellung eines Kautionsbegehrens ohne weiteres aus deren Verfahrensstellung als Berufungsbeklagte ergibt, weshalb die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer - wären sie hinreichend begründet - ohnehin an der Sache vorbeigehen würden;

dass die Beschwerdeführer auch den Kautionsgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit bzw. ihre Mittellosigkeit bestreiten, jedoch keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen vortragen, sondern dieselben in rein appellatorischer Weise unter beliebiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts kritisieren, worauf nicht eingetreten werden kann;

dass die betreffenden Rügen auch mit ihren weiteren Vorbringen kontrastieren, in denen sie für das bundesgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, weil sie prozessbedürftig seien;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird;

dass mangels entsprechenden Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer