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4A_406/2016 KI-generiert

Appellant Fails to Meet Federal Supreme Court Justification Requirements in Settlement Appeal

Geschäftsnummer 4A_406/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a company regarding an employment contract. The individual entered into an agreement to pay the company a sum of EUR 90,000 in four installments to settle all claims. Following this settlement, the peace court closed the case. The individual later appealed this decision to the higher court, arguing against the settlement. However, the higher court rejected the appeal, stating that the individual should pursue a revision instead of an appeal. The individual subsequently filed a complaint with the federal court, but it was determined that the complaint lacked the necessary justification regarding rights violations, leading to its rejection. The court imposed costs on the individual but did not award the company any additional compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appellant Fails to Meet Federal Supreme Court Justification Requirements in Settlement Appeal: The individual entered into an agreement to pay the company a sum of EUR 90,000 in four installments to settle all claims. Following this settlement, the peace court closed the case. The individual later appealed this decision to the higher court, arguing against the settlement. However, the higher court rejected the appeal, stating that the individual should pursue a revision instead of an appeal. The individual subsequently filed a complaint with the federal court, but it was determined that the complaint lacked the necessary justification regarding rights violations, leading to its rejection. The court imposed costs on the individual but did not award the company any additional compensation.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Beschwerdelegitimation Revisionsverfahren Prozesserledigung Feststellungsklage mangelnder Solvenznachweis Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_406/2016

Urteil vom 8. September 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Mai 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer vor dem Friedensrichteramt Zumikon einen Vergleich mit der Beschwerdegegnerin unterzeichnete, in dem er sich verpflichtete, der Beschwerdegegnerin per Saldo aller Ansprüche EUR 90'000.-- in vier Raten zu bezahlen;

dass das Friedensrichteramt das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 7. März 2016 als durch Vergleich erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen die Verfügung vom 7. März 2016 erhob;

dass das Obergericht die Berufung als Beschwerde entgegennahm, indessen auf das Rechtsmittel nicht eintrat, da der Beschwerdeführer damit den Vergleich anfechten wolle, wofür einzig die Revision offen stehe;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Juni 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, mit der Begründung nicht eintrat, dass damit einzig der geschlossene Vergleich angefochten werde, wofür der Beschwerdeführer die Revision zu ergreifen habe;

dass die Eingabe vom 29. Juni 2016 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit diesem Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss seinen Standpunkt bezüglich des geschlossenen Vergleichs unterbreitet;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer