Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_406/2012 KI-generiert

Litigant v. Cantonal Commercial Court Orders on Counterclaim Withdrawal and Jurisdiction Transmission

Geschäftsnummer 4A_406/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding trademark protection and unfair competition, where one party filed a lawsuit against another, seeking an injunction to prevent the use of a specific trademark in relation to organic silicon-containing dietary supplements. The lower court ruled on several procedural matters, including the withdrawal of a counterclaim and the submission of documents. The party that filed the complaint subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decisions made by the lower court. However, the tribunal found the appeal did not meet the necessary legal requirements and ruled that it would not be admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Litigant v. Cantonal Commercial Court Orders on Counterclaim Withdrawal and Jurisdiction Transmission: The lower court ruled on several procedural matters, including the withdrawal of a counterclaim and the submission of documents. The party that filed the complaint subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decisions made by the lower court. However, the tribunal found the appeal did not meet the necessary legal requirements and ruled that it would not be admitted for consideration.

Schlagwörter

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Markenschutz und UWG Widerklage Widerrufsrecht Streitgegenstand Gegenanwalt kaufmännische Streitigkeiten Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision concerning inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to explain why the appeal against the interlocutory decision of June 12, 2012, was not admissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_406/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Ltd.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Limited,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Markenschutz und UWG,

Beschwerde gegen die Verfügungen des

Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. und 12. Juni 2012.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Rechtsschrift vom 4. November 2011 beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die Beschwerdeführerin Klage einreichte mit dem Antrag, der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungsfalle zu verbieten, das Zeichen "Z.________" in Alleinstellung oder mit dem Zusatz "Q.________" zur markenmässigen Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen;

dass der Präsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom 7. Juni 2012 entschied, dass die Widerklage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werde, und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;

dass der Präsident des Handelsgerichts sodann am 12. Juni 2012 verfügte, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin das Doppel der Antwort vom 20. April 2012, der verbesserten Antworten vom 14. Mai 2012 sowie vom 1. Juni 2012 zugestellt werden zur Stellungnahme betreffend die Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Juli 2012 datierte, in französischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Handelsgerichts vom 12. Juni 2012 "appel" zu erheben;

dass in dieser Eingabe auch die Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2012 kritisiert wurde;

dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 die Begründungsanforderungen weder in Bezug auf die Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2012 noch jene vom 12. Juni 2012 erfüllt;

dass es sich sodann bei der Verfügung vom 12. Juni 2012 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könnte, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was offensichtlich nicht der Fall ist;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin