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4A_406/2009 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Inadmissible for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_406/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute over the eviction of an individual from a rented apartment, initiated by the landlord who requested the eviction through a court order. The tenant challenged this order at the cantonal court, which upheld the eviction decision. Subsequently, the tenant attempted to appeal to the Federal Tribunal by submitting a complaint; however, the appeal was found to lack sufficient reasoning to meet legal requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, effectively upholding the previous courts' decisions regarding the eviction.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Inadmissible for Lack of Substantiation: The tenant challenged this order at the cantonal court, which upheld the eviction decision. Subsequently, the tenant attempted to appeal to the Federal Tribunal by submitting a complaint; however, the appeal was found to lack sufficient reasoning to meet legal requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, effectively upholding the previous courts' decisions regarding the eviction.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisung des Mieters verfassungsmässige Anforderung Mitmieter Wohnrecht Leistung einer Sicherheit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_406/2009

Urteil vom 22. September 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juli 2009.

In Erwägung,

dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Münchwilen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2009 auf Gesuch des Beschwerdegegners anwies, die 4 1/2-Zimmerwohnung im Dachgeschoss in D.________ bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierte, das mit Beschluss vom 27. Juli 2009 den Rekurs abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 31. August 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin