Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_405/2024 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_405/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Dismissal for Non-Payment of Cost Advance The petitioner filed an appeal with the Federal Supreme Court against a Cantonal Court decision regarding an employment contract dispute, but failed to pay the required cost advance of CHF 500, despite two separate demands with a final, non-extendable deadline. The petitioner attempted to argue that the cost demand was obsolete due to alleged errors in the lower court's handling of the lawsuit and requested the revocation of the instructional orders, which are not appealable. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits of the case because the petitioner did not comply with the procedural requirement of paying the mandatory cost advance, as stipulated by Article 62(3) of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 Satz, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG, Art. 68 BGG; Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The petitioner attempted to argue that the cost demand was obsolete due to alleged errors in the lower court's handling of the lawsuit and requested the revocation of the instructional orders, which are not appealable. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examining the merits of the case because the petitioner did not comply with the procedural requirement of paying the mandatory cost advance, as stipulated by Article 62(3) of the Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Nichtleistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Prozessvoraussetzung Arbeitsverträge nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the primary ground for the decision not to enter on the merits (non-entrée en matière) due to non-payment of the required cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning section to justify the non-entry on the appeal due to the deadline lapse regarding the cost deposit, and implicitly confirms the procedure followed.

Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG

Cited as a basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_405/2024

Urteil vom 4. Oktober 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 26. Juni 2024

(ZK1 2024 16).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte beim Kantonsgericht Schwyz mit Eingabe vom 25. Juli 2024 eine Beschwerde gegen dessen Beschluss ZK1 2024 16 vom 26. Juni 2024 ein. Das Kantonsgericht übermittelte die Eingabe mit Schreiben vom 26. Juli 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (s.

Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG

).

2. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 9. August 2024 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2024 sei "in Bezug auf die falsche Klage" erlassen worden, "welche die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe [...] nicht eingereicht" habe. Damit sei die Kostenvorschussforderung obsolet. Eine Erklärung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Willen hatte, beim zuständigen Bundesgericht gegen den Beschluss vom 26. Juni 2024 Beschwerde zu führen, lässt sich aus dem Schreiben nicht ableiten.

3. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit neuer Präsidialverfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Damit wurde ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit das Schreiben vom 9. August 2024 als solches zu verstehen ist, implizit abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ersuchte das Bundesgericht daraufhin mit Eingabe vom 19. September 2024, die Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben, was sie damit begründete, dass das Kantonsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, wie auch das Bezirksgericht Höfe, die Dispositionsmaxime verletzt hätten, weil die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Klage vom 8. Februar 2024 durch das Bezirksgericht Höfe in Wollerau abgeändert" worden sei.

Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Verfügungen der Präsidentin als Instruktionsrichterin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbar sind (

Art. 32 Abs. 1 und 3 BGG

). Die Eingabe vom 19. September 2024 vermochte den Lauf der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen und der Beschwerdeführerin wurde diese Frist auch nicht abgenommen.

4. Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

).

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

und

Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG

). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer