Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_403/2024 KI-generiert

A.________ AG v. B.________ AG and C.________ (Share Release Injunction)

Geschäftsnummer 4A_403/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a company, A.________ AG, and another company, B.________ AG, concerning an escrow agreement. A.________ AG requested the Commercial Court of the Canton of Zurich to prohibit B.________ AG from releasing 1,340,207 bearer shares of D.________ AG held in escrow to a third party, C.________, until specific documents were provided by C.________. Initially, the court provisionally agreed to this request on May 21, 2024, but later denied it on July 17, 2024. A.________ AG appealed this decision but subsequently requested the Federal Tribunal to dismiss the appeal as the issue was rendered moot after the shares were transferred to C.________. The Federal Tribunal recognized the loss of interest in the protection initially sought, dismissing the procedural matter as moot.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; A.________ AG v. B.________ AG and C.________ (Share Release Injunction): A.________ AG requested the Commercial Court of the Canton of Zurich to prohibit B.________ AG from releasing 1,340,207 bearer shares of D.________ AG held in escrow to a third party, C.________, until specific documents were provided by C.________. Initially, the court provisionally agreed to this request on May 21, 2024, but later denied it on July 17, 2024. A.________ AG appealed this decision but subsequently requested the Federal Tribunal to dismiss the appeal as the issue was rendered moot after the shares were transferred to C.________. The Federal Tribunal recognized the loss of interest in the protection initially sought, dismissing the procedural matter as moot.

Schlagwörter

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Escrow Agreement vorsorgliche Massnahmen Aktienübertragung Sistierung des Verfahrens Wegfall des Rechtsschutzinteresses Handelssache Ertrag Ausschluss eines Gesellschafters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal proceeding inadmissible due to supervening mootness (loss of legal interest).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in reasoning to justify the application of the principle of causality regarding costs in cases of supervening mootness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant (Beschwerdeführerin).

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited in reasoning regarding the application of the principle of causality for awarding party compensation in cases of supervening mootness.

Art. 68 BGG

Used to deny party compensation to the respondent and the other party involved because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_403/2024

Endverfügung vom 30. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältinnen

Sophie Püschel-Arnold und Kerstin Arnesson,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältinnen

Anja Vogt und Anissa Kern,

Beschwerdegegnerin,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Claudio Bazzani und Bénédict Thomann,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Escrow Agreement; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024 (HE240061-O).

Erwägungen:

1. Die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich am 17. Mai 2024, es sei der B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) unter Androhung von Ungehorsamsstrafe einstweilig und mit Wirkung bis zur Vorlage von gewissen Dokumenten durch C.________ (weitere Verfahrensbeteiligte) zu untersagen, die von ihr in Escrow gehaltenen 1'340'207 Inhaberstückaktien der D.________ AG an die weitere Verfahrensbeteiligte freizugeben.

Das Handelsgericht wies dieses Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 17. Juli 2024 ab, nachdem es ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2024 noch superprovisorisch entsprochen hatte.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. Juli 2024 Beschwerde in Zivilsachen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies das präsidierende Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da seitens der Beschwerdegegnerin die Aktienübertragung an die weitere Verfahrensbeteiligte erfolgt sei.

2. Mit der Aktienübertragung an die weitere Verfahrensbeteiligte, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Massnahmengesuch verhindern wollte, ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen dahingefallen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

Nach der Praxis der Abteilung wird hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). In der Regel wird die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet und im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist demnach kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist indessen dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen.

Der Beschwerdegegnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 4A_403/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________ und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer