Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_401/2007 KI-generiert

Employee Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_401/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute where the complainant sought damages of 85,430.40 Swiss francs from their former employer, a collective partnership. The complaint was initially rejected by the Cantonal Court of Luzern, prompting the complainant to appeal to the Federal Court. However, the appeal was found to be insufficiently substantiated according to the relevant legal standards for such filings, leading to the dismissal of the complaint on procedural grounds. The court also decided to waive the court fees due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Employee Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The complaint was initially rejected by the Cantonal Court of Luzern, prompting the complainant to appeal to the Federal Court. However, the appeal was found to be insufficiently substantiated according to the relevant legal standards for such filings, leading to the dismissal of the complaint on procedural grounds. The court also decided to waive the court fees due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court fees were charged due to the circumstances of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_401/2007 /aka

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gebrüder A.+B. Y.________ (Kollektivgesellschaft),

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Hans Beeli.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 11. September 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. September 2007 die vom Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die Beschwerdegegnerin, erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 85'430.40 Schadenersatz abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beim Bundesgericht erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anfechten zu wollen, und das Gesuch stellte, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: