Corporate Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning the right to free legal assistance, a company requested the Zurich Commercial Court to convene a general meeting for another company, proposing specific agenda items. The court required the company to pay a fee in advance, and when the company requested free legal aid, citing its financial inability, the request was denied. The court found insufficient evidence to establish the alleged poverty of the company's shareholders and deemed the legal claims unmeritorious. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal against the court's decision denying the request for free legal assistance. The Tribunal ultimately determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Corporate Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court required the company to pay a fee in advance, and when the company requested free legal aid, citing its financial inability, the request was denied. The court found insufficient evidence to establish the alleged poverty of the company's shareholders and deemed the legal claims unmeritorious. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal against the court's decision denying the request for free legal assistance. The Tribunal ultimately determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal (lack of proper substantiation).
Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.
Used to deny an award of party compensation to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_400/2015
Urteil vom 18. September 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AB,
Zustelladresse: Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2015.
In Erwägung,
dass die A.________ AB, in U.________, ( Beschwerdeführerin) dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) beantragte, es sei bei der B.________ A.G., in V.________, eine Generalversammlung mit von der Beschwerdeführerin formulierten Traktanden einzuberufen;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte mit der Begründung, ihr Aktionariat sei mittellos und ihr gesamtes Vermögen bestehe aus den Aktien der B.________ A.G.;
dass das Handelsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. August 2015 abwies und der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
dass das Handelsgericht die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person ( BGE 119 Ia 337 E. 4c und e) als nicht erfüllt ansah, wobei es die Mittellosigkeit der angeblichen Aktionäre der Beschwerdeführerin als nicht belegt und die klägerischen Rechtsbegehren als aussichtslos erachtete;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. August 2015 erklärte, die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Mittellosigkeit auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die entsprechenden Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, wobei sie auch mit ihrem nicht weiter begründeten Hinweis auf die gerichtliche Fragepflicht ( Art. 56 ZPO ) offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz diese mit ihrem Entscheid verletzt hätte;
dass sie zudem gegen die vorläufige Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der im Recht liegenden Urkunden sowie widersprüchlicher Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Organe nicht in der Lage sei, den Erwerb der Aktien an der B.________ A.G. glaubhaft zu machen, keine hinreichenden Rügen erhebt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann