Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_4/2020 KI-generiert

Failure to Quantify Monetary Claim Renders Civil Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_4/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, the complainant filed a claim on August 24, 2018, with the Social Insurance Court of the Canton of Zurich. The claimant sought a court order for the respondent, an insurance company, to pay him outstanding daily sickness benefits, including 5% default interest, for specified periods in 2017. The Social Insurance Court dismissed the claim on November 5, 2019. The complainant subsequently appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the lower court's ruling and restating his financial claim. However, the appeal was challenged by procedural issues as it lacked a specific monetary demand, which is required for such cases.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Quantify Monetary Claim Renders Civil Appeal Inadmissible: The claimant sought a court order for the respondent, an insurance company, to pay him outstanding daily sickness benefits, including 5% default interest, for specified periods in 2017. The Social Insurance Court dismissed the claim on November 5, 2019. The complainant subsequently appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the lower court's ruling and restating his financial claim. However, the appeal was challenged by procedural issues as it lacked a specific monetary demand, which is required for such cases.

Schlagwörter

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Krankentaggeldversicherung Fehlen eines bezifferten Rechtsbegehrens Verpflichtung zur Geldzahlung Krankengeldversicherung unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Leistungsberechnung Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the lack of a quantified claim in the appeal brief.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_4/2020

Urteil vom 8. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung; Fehlen eines bezifferten Rechtsbegehrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 5. November 2019 (KK.2018.00031, 756.6327.0510.55).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 24. August 2018 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erhob und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai bis 18. Juli 2017 sowie vom 26. Juli bis 31. August 2017 ausstehende Krankentaggelder inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen;

dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 5. November 2019 abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der er die Aufhebung dieses Urteils beantragt und sein beim Sozialversicherungsgericht gestelltes Rechtsbegehren erneuert;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1);

dass Anträge betreffend Geldforderungen beziffert werden müssen und auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Berufungskläger von der Gegenpartei verlangt ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 143 III 111 f.);

dass es dementsprechend namentlich nicht angeht, bloss die Verpflichtung der beklagten Partei zu verlangen, Leistungen aus einem bestimmten Versicherungsvertrag zu erbingen ( BGE 134 III 235 E. 2 in fine S. 237; vgl. insbes. für Krankentaggeldleistungen Urteil 4A_107/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.2);

dass sich der Beschwerdeführer vorliegend, wie erwähnt, damit begnügt, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung von Krankentaggeldleistungen für bestimmte Zeitperioden zu verlangen und sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem angefochtenen Entscheid Hinweise auf die Höhe der geforderten Geldleistung entnehmen lassen;

dass sich namentlich dem angefochtenen Entscheid insoweit einzig entnehmen lässt, dass der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteige und die Beurteilung der Klage demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit falle;

dass damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren insoweit gegenstandslos wird;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit damit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wird, abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer