Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_4/2015 KI-generiert

Construction Contract Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer 4A_4/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose from a contract for the construction of a holiday bungalow between two parties, which included a jurisdiction clause regarding where legal matters would be addressed. After one party filed a claim for payment, the other contested the jurisdiction of the court where the claim was made. The initial court confirmed its jurisdiction, and this decision was upheld by a higher court. The party challenging the jurisdiction appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court had not properly interpreted the contract's jurisdiction clause, which they claimed should designate a different court. The case centered on interpreting the validity of the jurisdictional agreement within the context of the law at the time the contract was made.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 406 ZPO, Art. 17 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO; Construction Contract Jurisdiction Dispute: After one party filed a claim for payment, the other contested the jurisdiction of the court where the claim was made. The initial court confirmed its jurisdiction, and this decision was upheld by a higher court. The party challenging the jurisdiction appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court had not properly interpreted the contract's jurisdiction clause, which they claimed should designate a different court. The case centered on interpreting the validity of the jurisdictional agreement within the context of the law at the time the contract was made.

Schlagwörter

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Örtliche Zuständigkeit Bauwerkvertrag Schiedsklausel Zuständigkeit für Verbrauchersachen Beilegung des Zuständigkeitskonflikts ordentliches Verfahren Wohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay compensation to the respondent because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

HG230159 (2023-12-04) · zh
Jurisdictional Dispute Over Contractual Forum Selection Clause
«…n annehmen durfte, sein Kontrahent habe der Gerichtsstandsverein- barung zugestimmt (BGE 118 Ia 294 E. 2.a; BGer Urteil 4A_4/2015 vom 9. März 2015 E. 2.; BGer Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2.). Auszule- gen ist nicht nur der Inhalt…»
PP200048 (2021-04-30) · zh
Appeal Dismissed Due to Contradictory Jurisdiction Clauses
«…eien zum Ausdruck. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt daher keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. dazu BGer 4A_4/2015 vom 9. März 2015 Erw. 2 ff.). Irrelevant sind diesbezüglich die Ausführungen des Klägers zu den früheren Verträgen mit…»
ZK2 2018 41 (2021-03-25) · gr
Contractual Forum Selection Clause Void Due to Prohibited Prorogation
«…keit feststellen kann (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 268 E. 2 und 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_4/2015 vom 9. März 2015, E. 2). 1.3.1. Vorliegend ist die Prorogation inhaltlich hinreichend bestimmt; insbesondere ist nicht…»
PP200047 (2021-02-25) · zh
Contractual Ambiguity on Forum Selection Renders Jurisdiction Clause Invalid
«…zum Ausdruck. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt daher keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. dazu BGer 4A_4/2015 vom 9. März 2015 Erw. 2 ff.). Irrelevant sind diesbezüglich die Ausführungen des Klägers unter Beilage eines al…»
PP200049 (2021-02-25) · zh
Debt Claim Dismissal Upheld Over Conflicting Jurisdiction Clauses
«…eien zum Ausdruck. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt daher keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. dazu BGer 4A_4/2015 - 12 - vom 9. März 2015 Erw. 2 ff.). Irrelevant sind diesbezüglich die Au…»
4A_503/2020 (2021-01-19)
Dispute over Contractual Jurisdiction: Zurich vs. Bern Forum Selection Clauses in GTCs
«…trahent habe mit der Annahme des Vertrags auch der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt ( BGE 109 Ia 55 E. 3a; Urteil 4A_4/2015 vom 9. März 2015 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Für das Zustandekommen einer Prorogation ist erforderlich, dass die…»
4A_568/2017 (2018-04-27)
B. AG v. Plaintiff (Jurisdiction Dispute)
«…Zuständigkeit festlegen kann ( BGE 132 III 268 E. 2.3.3 S. 275 [noch zu Art. 9 Abs. 1 GestG [AS 2000 2355/D]]; Urteil 4A_4/2015 vom 9. März 2015 E. 2; je mit Hinweisen; zustimmend zu diesem Urteil: IVO SCHWANDER, in: ZZZ 2014/2015, S. 211 f.). Dab…»
CC 2015 97 (2016-01-07) · ju
Jurisdiction based on characteristic performance of service contract.
«…ommune des parties ne peut pas être établie, celle-ci doit être interprétée selon le principe de la confiance (TF 4A_4/2015 du 9 mars 2015, consid. 2). 5 Pour être valable, la clause…»
ZK2 2014 43 (2015-07-16) · gr
Architectural Fees Jurisdiction Dispute
«…der Wille der Parteien fest, so ist die Vereinbarung nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_4/2015 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen). In formeller Hinsicht genügt einfache Schriftlichkeit. Die Vereinba- rung muss ni…»
HG230159 · zh
Contractual Jurisdiction Dispute Over Influencer Event Fees
«…n annehmen durfte, sein Kontrahent habe der Gerichtsstandsverein- barung zugestimmt (BGE 118 Ia 294 E. 2.a; BGer Urteil 4A_4/2015 vom 9. März 2015 E. 2.; BGer Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2.). Auszule- gen ist nicht nur der Inhalt…»
PP200047 · zh
Contractual Jurisdiction Dispute Over Conflicting Forum Selection Clauses
«…zum Ausdruck. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt daher keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. dazu BGer 4A_4/2015 vom 9. März 2015 Erw. 2 ff.). Irrelevant sind diesbezüglich die Ausführungen des Klägers unter Beilage eines al…»
PP200048 · zh
Contractual Venue Dispute Involving Contradictory Jurisdiction Clauses
«…eien zum Ausdruck. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt daher keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. dazu BGer 4A_4/2015 vom 9. März 2015 Erw. 2 ff.). Irrelevant sind diesbezüglich die Ausführungen des Klägers zu den früheren Verträgen mit…»
PP200049 · zh
Jurisdiction Clause Invalidity in Advertising Contract Dispute
«…eien zum Ausdruck. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt daher keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. dazu BGer 4A_4/2015 - 12 - vom 9. März 2015 Erw. 2 ff.). Irrelevant sind diesbezüglich die Au…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_4/2015

Urteil vom 9. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Gabriel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 25. März 2011 einen Werkvertrag betreffend den Bau eines Ferienbungalows in U.________ ab.

B. Am 31. August 2012 erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Obwalden Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 85'595.50 nebst Verzugszinsen zu verpflichten. Ferner sei der in der entsprechenden Betreibung erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden. Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2014 erklärte sich das Kantonsgericht Obwalden für zuständig.

Eine dagegen von der Beklagten erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 12. November 2014 ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts.

C. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass das Kantonsgericht Obwalden für das Hauptverfahren (Forderung aus Werkvertrag) örtlich nicht zuständig sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht, subeventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt, auf die appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit dem dieses die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden zur Beurteilung der Forderungsklage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin bejaht hat, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz in einem Rechtsmittelverfahren über die Zuständigkeit geurteilt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 BGG ). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist der Zwischenentscheid aber nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dies trifft vorliegend zu, handelt es sich in der Hauptsache doch um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach Art. 406 ZPO nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Die Beschwerdeführerin beruft sich für die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung auf eine Klausel im Werkvertrag vom 25. März 2011. Die ZPO ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hat daher bereits zur Zeit des Abschlusses der Werkvertrags gegolten. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich demnach nach der ZPO.

Art. 17 ZPO regelt die Gerichtsstandsvereinbarung. Danach können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht ( Art. 17 Abs. 1 ZPO ). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht ( Art. 17 Abs. 2 ZPO ).

Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um einen Prozessvertrag. Steht kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ( BGE 132 III 268 E. 2.3.2). Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt, hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein Kontrahent habe mit dem Akzept zum Vertrag auch der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt ( BGE 109 Ia 55 E. 3a; 104 Ia 280 E. 3 S. 280; zuletzt Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

Für das Zustandekommen einer Prorogation ist erforderlich, dass die Parteien hinreichend klar bestimmen, welches Gericht sie als zuständig erklären, damit das angerufene Gericht zweifelsfrei seine Zuständigkeit feststellen kann ( BGE 132 III 268 E. 2.3.3).

3. Die vorliegend zu beurteilende Vertragsklausel lautet wie folgt:

"9 Gerichtsstand bzw. Sitz des Schiedsgerichts

Gerichtsstand bzw. Sitz des Schiedsgerichtes ist der Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei (ordentlicher Gerichtsstand)

LUZERN".

3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Wortlaut, der neben dem ordentlichen Gerichtsstand auch Luzern nenne, sei widersprüchlich und zweideutig. Damit mangle es der Gerichtsstandsklausel sowohl an einer klaren Bezeichnung des zuständigen Gerichts als auch an einer unmissverständlichen Willenserklärung, auf den ordentlichen Gerichtsstand verzichten zu wollen. Zwischen den Parteien sei demnach keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen.

3.2. Dieser vorinstanzlichen Beurteilung ist ohne Weiteres zu folgen. Die zitierte Klausel ist widersprüchlich, indem sie einerseits gerade ausdrücklich den ordentlichen Gerichtsstand ("Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei") festhält, dann aber doch auch "LUZERN" erwähnt. Angesichts der widersprüchlichen vertraglichen Bestimmung im Werkvertrag kommt darin nach dem Vertrauensprinzip kein hinreichend klarer Wille der Parteien zum Ausdruck, auf den ordentlichen Gerichtsstand zu verzichten. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt keine gültige Gerichtsstandvereinbarung vor.

3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Beurteilung:

Sie ist der Meinung, die Einfügung des Wortes "LUZERN" gehe dem "klausulierten, vorformulierten Text" vor. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass bereits unter Ziffer 8 des Werkvertrags "LUZERN" eingefügt worden sei. Dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zweideutig sein solle, obwohl an zwei Stellen die Stadt Luzern ausdrücklich genannt werde, erscheine mehr als zweifelhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Parteien Luzern als Gerichtsstand hätten vereinbaren wollen, es dabei aber unterlassen hätten, den vorformulierten Text zu streichen. Zudem hätte die Vorinstanz sich damit auseinander setzen müssen, dass die Beschwerdegegnerin als geschäftserfahrene Unternehmerin gerade dieser speziellen Gerichtsstandsvereinbarung hätte widersprechen und allfällige Widersprüchlichkeiten rügen müssen.

Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Widersprüchlichkeit der vertraglichen Bestimmung nicht auszuräumen, sondern anerkennt sie im Grunde gerade an, indem sie versucht, die Verantwortung für die widersprüchliche Formulierung der Beschwerdegegnerin zuzuschieben, bzw. postuliert, es dürfe nur der eine Teil, nämlich die Erwähnung des Wortes "LUZERN", berücksichtigt werden. Beides kann nicht zielführend sein. Entscheidend ist, dass eine widersprüchlich formulierte Bestimmung vorliegt, die als solche keine materiell gültige Gerichtsstandsvereinbarung bilden kann.

3.4. Damit erübrigt sich, auf die Kritik der Beschwerdeführerin gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach, selbst wenn von einer gültig zustande gekommenen Gerichtsstandsklausel auszugehen wäre, diese dahingehend zu interpretieren wäre, dass die Parteien Luzern nicht als ausschliesslichen Gerichtsstand hätten vereinbaren wollen.

3.5. Die Vorinstanz folgerte zutreffend, dass mangels gültiger Gerichtsstandsvereinbarung der gesetzliche Gerichtsstand zur Anwendung gelangt, hier gemäss Art. 31 ZPO mithin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befindet sich der Wohnsitz der beklagten Beschwerdeführerin in V.________ (U.________), und der Erfüllungsort, konkret der Standort des Ferienbungalows, ist gemäss Werkvertrag U.________. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden wurde demnach zu Recht bejaht.

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger