Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_399/2023 KI-generiert

Claimant v. Defendant (Lease Dispute and Procedural Appeals)

Geschäftsnummer 4A_399/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant approached the conciliation authority in rental matters in December 2022, seeking damages from another party for various alleged misconducts related to a rental agreement, including trespassing, bodily harm, and property damage. After failing to reach an agreement, the conciliation authority granted permission for the complainant to file a lawsuit in January 2023. Following this, the complainant filed a lawsuit in March 2023 with the district court. The district court asked the complainant in May 2023 to provide additional documentation and proper signature for the claim. The complainant then filed a complaint against this order with the higher court, arguing procedural delays. However, in July 2023, the higher court dismissed the complaint, stating that procedural delay claims did not meet the requirements and that no irreparable harm was apparent. The complainant subsequently escalated the complaint to the Federal Tribunal in August 2023.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Claimant v. Defendant (Lease Dispute and Procedural Appeals): After failing to reach an agreement, the conciliation authority granted permission for the complainant to file a lawsuit in January 2023. Following this, the complainant filed a lawsuit in March 2023 with the district court. The district court asked the complainant in May 2023 to provide additional documentation and proper signature for the claim. The complainant then filed a complaint against this order with the higher court, arguing procedural delays. However, in July 2023, the higher court dismissed the complaint, stating that procedural delay claims did not meet the requirements and that no irreparable harm was apparent. The complainant subsequently escalated the complaint to the Federal Tribunal in August 2023.

Schlagwörter

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Forderung aus Mietvertrag Zwischenentscheid Mietvertrag Klagebewilligung verfahrensrechtliche Fragen nicht wiedergutzumachender Nachteil missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Mai 2023 richtete, da das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzung eines drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit.
Art. 319 lit. c ZPO
Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beklagte, dass das Bezirksgericht das Klageverfahren im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO verzögert habe, wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Cited as the legal basis for the inadmissibility of the appeal concerning the interlocutory decision, as the conditions for appeal were not met.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 148 IV 155 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited for the decision to waive the collection of court costs.

Art. 68 BGG

Cited for the decision not to award party compensation.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the inadmissibility of the appeal concerning the interlocutory decision, as the conditions for appeal were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_399/2023

Urteil vom 15. September 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. Bezirksgericht Meilen, Mietgericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung aus Mietvertrag; Zwischenentscheid; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Juli 2023 (PD230007-O/U).

Erwägungen:

1. Am 13. Dezember 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen und forderte vom Beschwerdegegner Schadenersatz aus diversen Gründen, u.a. wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung und Sachbeschädigungen. Da keine Einigung gefunden werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 27. Januar 2023 die Klagebewilligung. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin daraufhin Klage beim Mietgericht Meilen gegen den Beschwerdegegner.

Das Bezirksgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Zirkularbeschluss vom 10. Mai 2023 Frist an, um sich zum Eingangsdatum der Klagebewilligung zu äussern und geeignete Belege einzureichen sowie um ihre Klage im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend zu unterzeichnen.

Am 31. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat mit Urteil vom 18. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen den Zirkularbeschluss vom 10. Mai 2023 richtete, da das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzung eines drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO durch den angefochtenen Beschluss weder dargetan noch ersichtlich sei und da die Beschwerde insoweit auch den Anforderungen an die Begründung nicht genüge. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber beklagte, dass das Bezirksgericht das Klageverfahren im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO verzögert habe, wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil vom 18. Juli 2023 mit Eingabe vom 22. August 2023 (überbracht) beim Bundesgericht Beschwerde.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht. So unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in weitschweifigen Ausführungen im Wesentlichen bloss ihre Sicht der Dinge in der Hauptsache. Sie setzt sich aber nicht, jedenfalls nicht hinreichend mit der Begründung des Obergerichts auseinander, mit der dieses auf ihre Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Mai 2023 nicht eintrat und mit der es eine Rechtsverzögerung verneinte, und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern das Obergericht mit seinem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Überdies schliesst der Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Mai 2023 das erstinstanzliche Klageverfahren nicht ab und betrifft dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene, vorliegend angefochtene Rechtsmittelentscheid des Obergerichts vom 18. Juli 2023 ist seinerseits ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).

3.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).

3.2. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.

3.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin tut nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, dass ihr durch den angefochtenen Rechtsmittelentscheid bezüglich des Zirkularbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Mai 2023 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in diesem Sinne droht. Das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde springt auch nicht offensichtlich in die Augen.

3.4. Die Beschwerde ist somit auch wegen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässig, soweit sie sich gegen den Rechtsmittelentscheid des Obergerichts gegen den Zirkulationsbeschluss vom 10. Mai 2023 richtet.

4. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer