Tenant Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency in Eviction Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a tenant and landlord dispute where the landlord terminated the rental agreement due to the tenant's failure to pay rent and additional expenses. Following the termination, the tenant and their subtenants were evicted from the rented property by a district court ruling. The tenant appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction. Subsequently, the tenant sought to challenge the higher court's ruling in the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficient and was therefore not accepted. The tenant's failure to adequately address the legal grounds for their challenge and the timeliness of their submissions were significant factors in the tribunal's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency in Eviction Case: Following the termination, the tenant and their subtenants were evicted from the rented property by a district court ruling. The tenant appealed this decision to a higher court, which upheld the eviction. Subsequently, the tenant sought to challenge the higher court's ruling in the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficient and was therefore not accepted. The tenant's failure to adequately address the legal grounds for their challenge and the timeliness of their submissions were significant factors in the tribunal's decision.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-tenure because the submission did not meet the required grounds for appeal.
The court costs were ordered to be borne by the appellant as a result of the outcome of the procedure (non-tenure).
No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_398/2016
Urteil vom 21. Juli 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner als Vermieter das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen Zahlungsrückständen (Mietzinse und Nebenkosten) per 29. Februar 2016 kündigte;
dass das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin und ihre Untermieter mit Verfügung und Urteil vom 25. April 2016 aus den gemieteten Räumlichkeiten inkl. Abstellplatz an der Strasse U.________ in V.________ auswies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 25. Mai 2016 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingaben vom 24. Juni 2016 (Postaufgabe: 25. Juni 2016) und vom 19. Juli 2016 erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2016 anfechten zu wollen;
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in ihren Eingaben frei ergänzt, ohne gleichzeitig darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich unvollständig wären oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruhen würden;
dass sich die Beschwerdeführerin zudem kaum mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, insbesondere nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdegegner die ausstehenden und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Nebenkosten durch ein (rechtskräftiges) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zugesprochen worden sind;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen;
dass damit offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin ihre zweite Eingabe vom 19. Juli 2016 innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG );
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier