Petitioner v. Enforcement Authority (Annulment and Legal Aid Refusal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPetitioner v. Enforcement Authority (Annulment and Legal Aid Refusal) The situation involved a petitioner who, after a lower court granted provisional legal enforcement for a debt, filed an action for annulment seeking to overturn the enforcement decision and establish the non-existence of the debt, simultaneously requesting legal aid, which the district court dismissed for the annulment request and denied the legal aid, prompting an unsuccessful appeal to the cantonal high court that also refused legal aid. The Swiss Federal Supreme Court rejected the subsequent appeal because it severely lacked the required substantiation and legal reasoning necessary for a submission to the highest court, leading to the outright rejection of the appeal and the refusal of renewed applications for legal aid due to the appeal's apparent lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Petitioner v. Enforcement Authority (Annulment and Legal Aid Refusal): Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The request for legal aid was denied because the appeal was deemed prospectless from the outset.
The appellant was ordered to pay the court costs.
No party compensation was awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_397/2025
Urteil vom 17. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Facincani,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aberkennungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 7. August 2025 (LB250022-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 20. März 2025 hiess das Bezirksgericht Winterthur ein Begehren der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung gut und erteilte für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöffnung.
Mit Eingabe vom 26. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur eine Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein, mit der er die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils vom 20. März 2025 (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie die Feststellung des Nichtbestands der Forderung beantragte (Rechtsbegehren Ziff. 2) und in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte.
Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat das Bezirksgericht Winterthur auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Beschwerdeführers (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Der Beschwerdeführer focht diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich mit Berufung an und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Mit Beschluss vom 7. August 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Berufung ab.
Mit Eingabe vom 22. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um entgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann