Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_397/2024 KI-generiert

Interlocutory Decision Admissibility Regarding Cost Advance Without Irreparable Legal Detriment

Geschäftsnummer 4A_397/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant challenged a decision from the Cantonal Court of Fribourg, which required him to pay a cost advance of CHF 1,000 in a legal appeal process he initiated. The appellant requested the Swiss Federal Tribunal to nullify the cost advance requirement and argued that the Cantonal Court should proceed without it. He also claimed that he should not be disadvantaged by the incomplete legal instructions provided in the court's communication dated June 7, 2024, and sought the ability to submit additional requests before a decision was reached. The case was processed under simplified procedures, and no responses were gathered from the parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Interlocutory Decision Admissibility Regarding Cost Advance Without Irreparable Legal Detriment: The appellant requested the Swiss Federal Tribunal to nullify the cost advance requirement and argued that the Cantonal Court should proceed without it. He also claimed that he should not be disadvantaged by the incomplete legal instructions provided in the court's communication dated June 7, 2024, and sought the ability to submit additional requests before a decision was reached. The case was processed under simplified procedures, and no responses were gathered from the parties involved.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen vereinfachtes Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare non-admittance of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the inadmissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the cost deposit.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_397/2024

Urteil vom 26. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 7. Juni 2024

(102 2024 88).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 setzte das Kantonsgericht Freiburg dem Beschwerdeführer in einem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Freiburg verpflichtet sei, das Verfahren ohne Leistung eines Kostenvorschusses weiterzuführen. Zudem sei festzustellen, dass ihm aus der fehlenden und unvollständigen Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom 7. Juni 2024 kein Nachteil erwachsen dürfe und dass Ergänzungen in Form von Anträgen bis zum Entscheid nachgereicht werden könnten.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

2.2. Bei der angefochtenen Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Juni 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Kostenvorschussverfügung der Vorinstanz ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Eintretensvoraussetzungen sind damit offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteienentschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Kistler