Creditor Loan Repayment and Dismissal of Debtor's Appeal for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal dispute before the Swiss Federal Tribunal, the appellant contested a decision involving a loan and a claim for damages. The initial ruling by the District Court of Pfäffikon required the appellant to pay several sums, including interest, to the respondent. The appellant's appeal was dismissed by the Zurich Cantonal Court due to insufficient grounds, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The appellant also applied for legal aid for the proceedings, but the Tribunal found the appeal to be without merit and denied this request, as well as deciding not to enter into the appeal for similar reasons.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Creditor Loan Repayment and Dismissal of Debtor's Appeal for Procedural Deficiencies: The initial ruling by the District Court of Pfäffikon required the appellant to pay several sums, including interest, to the respondent. The appellant's appeal was dismissed by the Zurich Cantonal Court due to insufficient grounds, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The appellant also applied for legal aid for the proceedings, but the Tribunal found the appeal to be without merit and denied this request, as well as deciding not to enter into the appeal for similar reasons.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal could not be entertained due to obvious lack of proper substantiation.
Used to reject the appellant's request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_395/2024
Urteil vom 25. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sanaz Habibian,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Darlehen; Schadenersatz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2024 (LB240024-O/U).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Pfäffikon ZH hiess mit Urteil vom 6. September 2023 die Klage des Beschwerdegegners teilweise gut, trat auf die Widerklage der Beschwerdeführerin nicht ein und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner die Beträge von Fr. 20'000.--, Fr. 8'000.--, Fr. 17'000.-- und Fr. 5'206.12, je nebst Zins, zu bezahlen.
Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2024 nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3. Die Vorinstanz trat auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht ein, weil die Berufungsschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Berufung nicht eintrat. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht bloss ihren Standpunkt in der Sache.
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer