Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_395/2009 KI-generiert

Appeal Regarding Access to Free Legal Aid in Civil Suit Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_395/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by a cantonal court concerning the denial of a request for free legal assistance and representation. The initial request was rejected by a lower court on the grounds of the claim being deemed without merit. The appellant subsequently appealed to the cantonal court, which upheld the initial decision. The appellant then submitted a further appeal to the federal court, seeking to challenge both prior decisions. However, the federal court found that the appeal did not meet certain procedural requirements and ultimately determined it would not proceed with the case, citing the lack of sufficient justification for the claims being made.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Access to Free Legal Aid in Civil Suit Dismissed for Lack of Substantiation: The initial request was rejected by a lower court on the grounds of the claim being deemed without merit. The appellant subsequently appealed to the cantonal court, which upheld the initial decision. The appellant then submitted a further appeal to the federal court, seeking to challenge both prior decisions. However, the federal court found that the appeal did not meet certain procedural requirements and ultimately determined it would not proceed with the case, citing the lack of sufficient justification for the claims being made.

Schlagwörter

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unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Zivilurteil Fehlen materieller Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these procedural grounds due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for the appointment of pro bono counsel due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_395/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. August 2009.

In Erwägung,

dass die Vizepräsidentin der 2. Abteilung des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 6. Juli 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom 4. Juni 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen weiter zog, dessen Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter den Rekurs des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 4. August 2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. August 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide kantonalen Entscheide beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 6. Juli 2009 gerichtet ist, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. August 2009 richtet;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin