Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_395/2007 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeals for Insufficient Justification of Errors

Geschäftsnummer 4A_395/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a civil complaint submitted to the Federal Tribunal concerning a rental agreement. The plaintiff sought legal aid and representation, but the Zurich Cantonal Court dismissed the application on March 5, 2007. Subsequently, the plaintiff filed a nullity appeal, which was also rejected by the Cantonal High Court on July 16, 2007. The plaintiff then submitted two undated complaints to the Federal Tribunal on September 27, 2007, challenging the previous court decisions and requesting a suspension of the proceedings as well as exemption from court fees. However, the Federal Tribunal concluded that the complaints lacked sufficient justification and thus decided not to proceed with them.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Court Dismisses Appeals for Insufficient Justification of Errors: The plaintiff sought legal aid and representation, but the Zurich Cantonal Court dismissed the application on March 5, 2007. Subsequently, the plaintiff filed a nullity appeal, which was also rejected by the Cantonal High Court on July 16, 2007. The plaintiff then submitted two undated complaints to the Federal Tribunal on September 27, 2007, challenging the previous court decisions and requesting a suspension of the proceedings as well as exemption from court fees. However, the Federal Tribunal concluded that the complaints lacked sufficient justification and thus decided not to proceed with them.

Schlagwörter

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Feststellungsklage unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen formelle Verfahrenseinstellung Wirkungen des Urteils Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_395/2007 /aka

Urteil vom 5. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher

Peter Stein.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2007 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung nicht eintrat und die Aberkennungsklage abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Juli 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei undatierte, am 27. September 2007 der Post übergebene Eingaben einreichte, in welchen er erklärte, die Beschlüsse der kantonalen Gerichte vom 5. März und 16. Juli 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen, und die Gesuche stellte, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf seine Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos werden;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit die Gesuche um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gegenstandslos werden;

erkannt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: