Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_394/2014 KI-generiert

Heir's Forfeiture of Right to Renounce Estate Through Intermingling

Geschäftsnummer 4A_394/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the validity of an inheritance renunciation. The plaintiff sought to claim a debt totaling CHF 71,000, which he alleged was owed by the defendant's deceased father. The issue arose after the defendant and his brother formally renounced their inheritance from their father following his death. The district court initially ruled in favor of the plaintiff for a portion of the claim, but the defendant appealed, leading the appellate court to determine that the defendant had not lost his right to renounce the inheritance due to any involvement with the estate's affairs. The appellate court's decision was contested, leading to further review regarding the validity of the renunciation and the circumstances around any alleged mixing in the estate.

Legislator-Regeste

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Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 570 ZGB, Art. 567 ZGB, Art. 576 ZGB, Art. 576 Fn, Art. 571 Abs. 2 ZGB; Heir's Forfeiture of Right to Renounce Estate Through Intermingling: The plaintiff sought to claim a debt totaling CHF 71,000, which he alleged was owed by the defendant's deceased father. The issue arose after the defendant and his brother formally renounced their inheritance from their father following his death. The district court initially ruled in favor of the plaintiff for a portion of the claim, but the defendant appealed, leading the appellate court to determine that the defendant had not lost his right to renounce the inheritance due to any involvement with the estate's affairs. The appellate court's decision was contested, leading to further review regarding the validity of the renunciation and the circumstances around any alleged mixing in the estate.

Schlagwörter

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Ausschlagung einer Erbschaft Erbverzicht Rechtsverwirkung Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilrechtsstreitigkeit Auskunftsrecht der Erben Erbzuwendungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The Tribunal considered the complaint regarding the potential violation of the right to be heard (Art. 29 para. 2 BV).

Art. 66 al. 1 LTF

The Tribunal decided to impose court costs on the respondent based on the outcome of the case (implicit reference via the ordering of costs in point 2).

Art. 566 Abs. 1 ZGB

Cited to establish the legal basis for heirs' authority to renounce an inheritance.

Art. 570 ZGB

Cited regarding the formal requirements and recording of the renunciation declaration.

Art. 576 ZGB

Cited in relation to the authority of the competent authority to grant an extension or set a new deadline for renunciation for important reasons.

Art. 23 OR

Mentioned in the reasoning as a potential legal mechanism concerning the invalidity of a tacit acceptance due to essential error, although not explicitly used in the final orders beyond costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

C1 24 267 (2025-01-16) · vs
Heir's Tacit Acceptance of Inheritance Set Aside Due to Essential Error Regarding Asset Availability
«…e la succession (art. 571 al. 2 CC) exclut la prolongation ou la restitution du délai (ATF 114 II 220 consid. 2; arrêts 4A_394/2014 du 1er décembre 2014 consid. 2.1 et les références; 5A_594/2009 précité loc. cit.) ; que la prolongation exige la preuv…»
LF220070 (2022-10-04) · zh
Appeal Dismissed: Late Renunciation of Inheritance Denied
«…es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungs- klage gegen den Erben, vgl. BGer 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2; BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013, E. 3; BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.…»
LF220071 (2022-10-04) · zh
Appeal Dismissed for Untimely Inheritance Renunciation Filing
«…es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungs- klage gegen den Erben, vgl. BGer 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2; BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013, E. 3; BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.…»
LF220072 (2022-10-04) · zh
Late Inheritance Renunciation Appeal Denied
«…es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungs- klage gegen den Erben, vgl. BGer 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2; BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013, E. 3; BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.…»
ZBE.2022.3 (2022-08-08) · ag
Revocation of Inheritance Renunciation Due to Material Error
«…Parteientschädigung zuge- sprochen hat (BGE 5A_594/2009 E. 7). So hat es denn auch im späteren Bundesgerichtsentscheid 4A_394/2014, bei dem es zwar nicht um die An- fechtung der Ausschlagungserklärung, sondern um den analog zu behan- delnden Fall der…»
ZBE.2022.4 (2022-08-08) · ag
Heir's Disclaimer Revocation and Inheritance Acceptance Ruling
«…Parteientschädigung zuge- sprochen hat (BGE 5A_594/2009 E. 7). So hat es denn auch im späteren Bundesgerichtsentscheid 4A_394/2014, bei dem es zwar nicht um die An- fechtung der Ausschlagungserklärung, sondern um den analog zu behan- delnden Fall der…»
LF220010 (2022-05-09) · zh
Heir's Appeal Challenging Disclaimer Filing Deadline Dismissed
«…iehen (vgl. OGer ZH, LF170076 vom 23. Januar 2018, E. 5.2; BGer, 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 2.2 m.w.H.; BGer, 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2.; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 570 N 9; ZR 96…»
5A_398/2021 (2022-01-07)
Heir's Attempt to Revoke Inheritance Disclaimer Upheld
«…läubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat (Urteile 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2; 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 III 225 ; 5A_578/…»
LF210065 (2021-10-11) · zh
Appellant's Procedural Error in Estate Declaration Rejection Appeal
«…es als selbständige Feststellungsklage, sei es als Vorfrage im Rahmen einer Leistungs- klage gegen den Erben, vgl. BGer 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2, BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3 und BGer 5A_578/2009 vom 12. Okto- ber 2009 E. 2.2 m…»
LF190087 (2020-03-17) · zh
Nephew's Late Inheritance Renunciation Upheld
«…r Ausschlagung kann aber auch in anderer Weise bewiesen werden (BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.H. und 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.; HÄUPTLI, Pra- xiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 9; ZR 96 [1997] Nr. 29 E. II…»
5A_739/2019 (2020-01-27)
Estate Heirs' Request for Inheritance Deliberation Extension Denied Over Insolvency Concerns
«…n Umständen korrigiert werden kann, namentlich bei Vorliegen eines wesentlichen Irrtums ( Art. 23 ff. OR ; dazu: Urteil 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; NONN, in: Abt/ Weibel, Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 12 f. z…»
LF190031 (2019-06-21) · zh
Appeal Dismissed for Untimely Inheritance Renunciation and Insufficient Grounds
«…beseitigen (OGer Zürich, LF170076 vom 23. Januar 2018, E. 5.2; BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.H. und 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.; PraxKomm Erbrecht-Matthias Häuptli, 3. Aufl. 2015, Art. 570 N. 9; ZR 96 [1997] Nr. 29 S. 89…»
LF180040 (2018-09-05) · zh
Late Inheritance Disclaimer Rejection Upheld
«…vom 28. April 2017, E. 3.3; BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 2.2 m.w.H.; 5A_44/2013 vom 25. April 2013, E. 3; 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2; HÄUPTLI, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 570 N 9; ZR…»
ZK 2018 209 (2018-07-17) · be
Heir's Request for Extension to Disclaim Debt-Ridden Inheritance Denied
«…menhang mit dem Zivilrecht (Erbrecht) steht (vgl. z.B. das materiell-rechtliche Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_394/2014 vom 1. De- zember 2014). Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem Zi…»
LF170020 (2017-04-28) · zh
Inheritance Disclaimer Validated Despite Insolvent Estate
«…g erklärt hat (BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.H. und -6- 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.; HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., Art. 570 N 9; ZR 96 [1997] Nr. 29 E. III./1.). 3…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_394/2014

Urteil vom 1. Dezember 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausschlagung einer Erbschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) machte am 10. April 2007 beim Bezirksgericht Zürich ein Verfahren hängig, in dem er von B.________ (Beklagter und Beschwerdegegner) im Wesentlichen Fr. 71'000.-- nebst Zins verlangte. Die Forderung umfasst zwei (bestrittene) Darlehensforderungen über Fr. 50'000.-- und Fr. 21'000.--, die der am 6. Dezember 2005 verstorbene Vater des Beklagten erhalten und quittiert haben soll und die dem Kläger vom Gläubiger am 8. November 2006 abgetreten wurden. Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 hatte die Einzelrichterin in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich betreffend den Nachlass der Mutter des Beklagten dessen Ausschlagungserklärung und diejenige seines Bruders zu Protokoll genommen. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums wurde die Ausschlagungsfrist bezüglich des Nachlasses des Vaters des Beklagten wiederhergestellt, die Ausschlagungserklärung des Beklagten vom 28. November 2006 und diejenige seines Bruders vom 4. Dezember 2006 zu Protokoll genommen und festgestellt, der Nachlass des Vaters sei durch alle nächsten gesetzlichen Erben und Erbeserben ausgeschlagen worden. Zwischen den Parteien ist unter anderem umstritten, ob der Beklagte die Erbschaft gültig ausgeschlagen hat.

B. Am 19. Dezember 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 21'000.-- nebst Zins gut und wies die Klage im Mehrumfang ab. Es ging davon aus, der Beklagte habe sich in die Erbschaft seines Vaters eingemischt und somit das Recht zur Ausschlagung verwirkt. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Klage in Gutheissung der Berufung des Beklagten kostenfällig abwies. Es hielt fest, nach dem Tode des Erblassers am 6. Dezember 2005 hätten keine Hinweise auf mögliche Schulden des Erblassers bestanden. Die Einzelrichterin habe mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Januar 2007 die Ausschlagungsfrist wiederhergestellt und die Ausschlagungserklärung des Beklagten zu Protokoll genommen. Massgebend sei bei dieser Sachlage, ob sich der Beklagte in einem Zeitpunkt nach Kenntnisnahme der gegenüber dem Erblasser geltend gemachten Schulden und dem Zeitpunkt der Protokollierung in die Erbschaft eingemischt habe. Hierzu gebe es keine Hinweise und keine Behauptungen des Klägers. Was im Zeitraum seit dem Tode des Erblassers und der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist geschehen sei, sei ohne Belang. Aus diesem Grund verneinte das Obergericht die Passivlegitimation und wies die Klage ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht hiess dieses mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 gut. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ging davon aus, für die Frage, ob der Beschwerdegegner das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, verwirkt habe, sei ohne Belang, was im Zeitraum seit dem Tode des Erblassers und der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist geschehen sei. Der Beschwerdeführer rügt diese Annahme als bundesrechtswidrig. Angesichts dieser Rüge erweist sich der blosse Rückweisungsantrag als hinreichend, da das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers als begründet erachten, materiell nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung zurückweisen müsste ( BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Es fehlen sowohl die Feststellungen zu den vor der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist erfolgten Handlungen des Beschwerdegegners, die nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft darstellen sollen, als auch Feststellungen zum bestrittenen Bestand der Forderungen.

2. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen ( Art. 566 Abs. 1 ZGB ). Nach Art. 570 ZGB ist die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Abs. 1). Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Abs. 2), und die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Abs. 3). Die Protokollierung schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers; diesen bleibt es unbenommen, gegen den ausschlagenden Erben vorzugehen indem sie auf dem ordentlichen Prozessweg die infolge Verwirkung ungültige Ausschlagung beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 139 III 225 ).

2.1. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben grundsätzlich mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist ( Art. 567 ZGB ). Aus wichtigen Gründen kann ihnen die zuständige Behörde zur Ausschlagung der Erbschaft eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen ( Art. 576 ZGB ). Hat ein Erbe die Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft verwirkt, ist eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist oder deren Verlängerung ausgeschlossen ( BGE 114 II 220 E. 2 S. 222; vgl. auch BGE 104 II 249 E. 5 S. 254; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1964, N. 6 zu Art. 576 ZGB ; ESCHER/ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1960, N. 3 zu Art. 576 ZGB ; SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 576; PIOTET, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, 1981, S. 589 § 76 III.D; NICOLAS ROUILLER, in: Commentaire du droit des successions, Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], 2012, N. 18 f. zu Art. 576 ZGB ; MATTHIAS HÄUPTLI, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 576 ZGB ). Es ist aber nicht an der Erstreckungsbehörde, rechtskräftig über die Frage der Einmischung zu entscheiden ( PIOTET, a.a.O., S. 589 § 76 III.D; ESCHER/ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 576 ZGB ). Dem Gläubiger, der in das Fristverlängerungsverfahren in der Regel nicht einbezogen wird ( HÄUPTLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 576; ROUILLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 576 Fn. 14), bleibt es daher vorbehalten, trotz der Erstreckung oder der Restitution die Verwirkung nötigenfalls im Prozess geltend zu machen ( ESCHER/ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 576 ZGB ).

2.2. Vor diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zu Recht. Es ist sehr wohl von Belang, was im Zeitraum zwischen dem Tode des Erblassers und der Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist beziehungsweise vor Kenntnisnahme der gegenüber dem Erblasser geltend gemachten Schulden durch den Beschwerdegegner geschehen ist. Hat sich der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt, kann trotz der unangefochtenen Fristerstreckung keine gültige Ausschlagung erfolgen. Die Frage, ob sich der Beschwerdegegner darauf berufen könnte, eine allfällige konkludente Annahme nach Art. 571 Abs. 2 ZGB sei für ihn wegen eines wesentlichen Irrtums (hier die Unkenntnis der gegenüber dem Erblasser geltend gemachten Schulden) unverbindlich im Sinne von Art. 23 OR (vgl. BGE 104 II 249 E. 5 S. 254; SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 576; TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 6 zu Art. 576 ZGB ; ESCHER/ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 576 ZGB ; PIOTET, a.a.O., S. 589 § 76 III.D; ROUILLER, a.a.O., N. 26 ff.; HÄUPTLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 576 ZGB ), braucht nicht weiter behandelt zu werden. Es ist nicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner geltend gemacht hätte, er habe Einmischungshandlungen nur aufgrund eines Willensmangels begangen ( BGE 104 II 249 E. 5 S. 254). Auch die Frage, ob eine Anfechtung wegen Willensmängeln vor dem ordentlichen Gericht zu erfolgen hätte ( HÄUPTLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 576 ZGB mit Hinweis) oder im Fristerstreckungsverfahren ( ROUILLER, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 576 ZGB ) kann damit offen bleiben (vgl. auch ESCHER/ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 576 ZGB ; PIOTET, a.a.O., S. 589 § 76 III.D). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage der Einmischung umfassend beurteilen kann. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auch für den von der Vorinstanz als massgebend angenommenen Zeitraum eine Einmischung behauptet, braucht somit nicht näher eingegangen zu werden.

2.3. Der Beschwerdeführer zeigt ferner durch Aktenhinweis auf, dass er die Rechtzeitigkeit des Gesuchs, eine neue Ausschlagungsfrist anzusetzen, im kantonalen Verfahren bestritten hat. Sollte die Vorinstanz die Ausschlagungsbefugnis nicht als zufolge Einmischung verwirkt betrachten, hat sie sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen oder darzutun, aus welchen Gründen sich ein Eingehen darauf erübrigt. Sonst kann ihr Entscheid insoweit nicht sachgerecht angefochten werden ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Auch die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) ist begründet.

3. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig. Damit kommt dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nur bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung Bedeutung zu. In diesem Fall ist das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak