Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_394/2012 KI-generiert

Insurer v. Claimant: Conciliation for Supplementary Health Insurance Disputes

Geschäftsnummer 4A_394/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a dispute between an individual who has been insured for daily sickness benefits since January 1, 2005, and the insurance company responsible for providing those benefits. The individual filed a lawsuit on April 19, 2012, seeking payment for sickness benefits totaling 44,552.20 Swiss Francs, plus interest. The Social Insurance Court of Zurich decided to accept the case on May 31, 2012, rejecting the insurance company's request to suspend the proceedings. The insurance company then filed a complaint to the Federal Supreme Court, contesting the court's decision to proceed with the case without requiring a prior mediation process, which they argued was a necessary prerequisite under the applicable legal framework.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 7 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 198 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurer v. Claimant: Conciliation for Supplementary Health Insurance Disputes: The individual filed a lawsuit on April 19, 2012, seeking payment for sickness benefits totaling 44,552.20 Swiss Francs, plus interest. The Social Insurance Court of Zurich decided to accept the case on May 31, 2012, rejecting the insurance company's request to suspend the proceedings. The insurance company then filed a complaint to the Federal Supreme Court, contesting the court's decision to proceed with the case without requiring a prior mediation process, which they argued was a necessary prerequisite under the applicable legal framework.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankentaggeldversicherung Schlichtungsverfahren Versicherungsleistungsbegehren Krankenzusatzversicherer Krankenversicherung Einigungsverfahren bestrittene Forderung ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because their appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

608 2025 24 (2025-10-09) · fr
Claimant v. Health Insurers over Sickness Benefits Denial
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). 1.3. Die Klage ist am 7. Februar 2025 formrichtig…»
608 2023 78 (2024-08-31) · fr
Occupational Insurance Claim for Sickness Benefits: ME/CFS Disability and Expert Conflict
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Auch die AVB bestätigen die Klagemöglichkeit am schwe…»
608 2023 24 (2024-06-04) · fr
Claimant v. Supplemental Daily Sickness Benefit Insurer (Withheld Benefits)
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Auch die AVB bestätigen die Klagemöglichkeit am schwe…»
608 2021 125 (2022-10-13) · fr
Insured's Refusal to Cooperate Justifies Termination of Sickness Benefits
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen bestätigen d…»
608 2021 191 (2022-03-09) · fr
Supplementary Insurer Denies Coverage for Alcohol-Induced Liver Cirrhosis Complications
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Auch die AVB VVG bestätigen in Art. 36.2 die Klagemög…»
608 2021 17 (2022-02-24) · fr
Sickness Benefit Denial Overturned Due to Proven Employment Continuation and Inconsequential Late Notification
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Auch die AB bestätigen die Klagemöglichkeit am Arbeit…»
608 2020 33 (2021-03-17) · fr
Claimant v. Sickness Benefit Insurer: Accident Sequelae vs. Subsequent Illness Coverage
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Auch die AVB bestätigen die Klagemöglichkeit am Wohno…»
608 2015 202 (2016-12-23) · fr
Insurance Benefit Termination Justification Dispute
«…[RKG; SGF 131.11]), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4; Urteile BGer 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3 und 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). b) Die Klage ist am 5. November 2015 formric…»
4A_680/2014 (2015-04-29)
Health Insurer's Claim for Repayment of Sickness Benefits Based on Alleged Undeclared Cosmetics Business Activities
«…durchzuführen. Die Klage ist direkt beim zuständigen Gericht anhängig zu machen ( BGE 138 III 558 ; bestätigt in Urteil 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen und zwar auch nicht unter de…»
4A_517/2013 (2014-04-02)
Insured v. Collective Health Insurer Regarding Sickness Allowance for Post-Abstinence Incapacity
«…ines Schlichtungsverfahrens an einer gehörigen Prozesseinleitung fehle, verworfen worden war (Urteil des Bundesgerichts 4A_394/2012 vom 4. Oktober 2012), wies das Sozialversicherungsgericht die Klage am 19. August 2013 ab. D. Mit Beschwerde an das Bun…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_394/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Versicherung AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung;

Schlichtungsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

II. Kammer, vom 31. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2005 bei der X.________ Versicherung AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) krankentaggeldversichert.

B. B.a Mit Eingabe vom 19. April 2012 erhob A.________ Klage gegen die X.________ Versicherung AG mit dem Begehren, die X.________ Versicherung AG sei zu verpflichten, ihm Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 44'552.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 2008 auszurichten.

B.b Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 entschied der Referent des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf die Klage einzutreten und wies das Sistierungsgesuch der Beklagten ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei Ziffer 1 der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2012 aufzuheben und auf die Klage vom 19. April 2012 sei nicht einzutreten.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der Kläger hat jedoch unaufgefordert erklärt, dass er sich einer Stellungnahme zur Beschwerde enthalte.

D. Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 4A_184/2012 zu sistieren. Der Entscheid im Verfahren 4A_184/2012 ist am 18. September 2012, somit vor Erledigung der vorliegenden Sache ergangen. Damit ist das Sistierungsgesuch gegenstandslos geworden.

2.

2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).

2.2 Soweit ersichtlich, richtet sich die Beschwerde einzig gegen den Entscheid der Vorinstanz, auf die Klage einzutreten, und nicht auch gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs.

Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 31. Mai 2012 entschieden, auf die Klage des Beschwerdegegners einzutreten, da ein vorgängiges Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, nicht erforderlich sei. Damit hat die Vorinstanz ihre funktionelle Zuständigkeit bejaht. Die angefochtene Verfügung stellt einen nach Art. 92 BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar, gegen welchen die Beschwerde zulässig ist (vgl. Urteil 4A_184/2012 vom 18. September 2012 E.1.3, zur Publikation vorgesehen).

2.3 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten ( BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 648). In der Hauptsache geht es um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), die privatrechtlicher Natur sind ( BGE 133 III 439 E. 2.1 S. 442 mit Hinweisen), weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt ( BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3).

2.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO zuständig, womit die Beschwerde gestützt auf Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zulässig ist ( BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 ff.). Dies gilt auch für Zwischenentscheide ( BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht. Sie bringt vor, dass sich das Verfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - einzig nach den Bestimmungen der ZPO richte. Sodann müsse bei Streitigkeiten nach Art. 7 ZPO ein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Da ein solches nicht erfolgt sei, fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage des Beschwerdegegners nicht einzutreten sei.

Art. 7 ZPO erlaubt den Kantonen für Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ein Gericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz über diese Streitigkeiten entscheidet. Den Kantonen wurde mit dieser Bestimmung mit Bezug auf die Zuständigkeit der Gerichte die Möglichkeit gegeben, ihr bisheriges System beizubehalten; demnach steht es den Kantonen frei, entweder die Zivil- oder die kantonalen (Sozial-)Versicherungsgerichte für die Beurteilung dieser Streitigkeiten, allenfalls als einzige kantonale Instanz, für zuständig zu erklären. Unabhängig davon, welche Gerichtsinstanz darüber entscheidet, bleibt der betreffende Anspruch aus der Zusatzversicherung jedoch ein zivilrechtlicher, womit die ZPO (auch vor den Versicherungsgerichten) die massgebliche Verfahrensordnung bildet (Urteil 4A_184/2012 vom 18. September 2012 E. 3, zur Publikation vorgesehen).

Im Urteil vom 18. September 2012 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Urteil 4A_184/2012 vom 18. September 2012 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Aus der Entstehungsgeschichte zu Art. 7 ZPO ergibt sich, dass es ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers war, Art. 7 ZPO nicht auch im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO zu erwähnen. Es widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz bezeichnet haben, ein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Klage ist direkt beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.

Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie entschieden hat, auf die Klage des Beschwerdegegners einzutreten.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdegegner hat sich eines Antrags zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung enthalten, so auch einer Stellungnahme zur Beschwerde. Da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze