Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_393/2012 KI-generiert

Federal Tribunal Declines Appeal on Insufficient Justification in Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 4A_393/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the termination of a lease agreement. The lower Regional Court acknowledged the complaint brought forth by the appellants but ultimately dismissed it, leading the appellants to appeal to the cantonal court, where they also requested legal aid. The cantonal court rejected the legal aid request, stating that the appeal lacked merit. The appellants subsequently sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, arguing violations of their constitutional rights, but their submissions were deemed insufficiently detailed to warrant further consideration, resulting in the dismissal of their appeal and the denial of their request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Tribunal Declines Appeal on Insufficient Justification in Legal Aid Denial: The lower Regional Court acknowledged the complaint brought forth by the appellants but ultimately dismissed it, leading the appellants to appeal to the cantonal court, where they also requested legal aid. The cantonal court rejected the legal aid request, stating that the appeal lacked merit. The appellants subsequently sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, arguing violations of their constitutional rights, but their submissions were deemed insufficiently detailed to warrant further consideration, resulting in the dismissal of their appeal and the denial of their request for legal aid.

Schlagwörter

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Kündigung Miete Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege materielle Begründetheit verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation according to this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on the lack of prospect of success of the appeal, as provided by this article.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The court costs were imposed on the appellants jointly and severally as provided by these articles.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_393/2012

Urteil vom 23. Juli 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C. und D. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kündigung; Miete; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 17. Mai 2012.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 10. Februar 2012 auf die von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage auf Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer am 20. März 2012 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 17. Mai 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Berufung sei als aussichtslos anzusehen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Juni 2012 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 17. Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Rechtsschrift vom 27. Juni 2012 zwar Verfassungsbestimmungen aufgezählt werden, aber nicht hinreichend unter Bezugnahme auf die Entscheidbegründung des Obergerichts dargelegt wird, inwiefern dessen Entscheid gegen diese Verfassungsbestimmungen verstossen soll;

dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin