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4A_392/2017 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Inadmissible Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4A_392/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the expulsion of a tenant from commercial premises in Zürich. The lower court had ordered the tenant to vacate various spaces, including a restaurant, storage area, and parking lot, and to return the property in a specified condition. The tenant contesting this ruling subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to suspend the enforcement of the expulsion order, arguing that they were not properly informed of the ruling. However, the tribunal found that the tenant had been able to present their case in a timely manner and that their arguments did not meet the necessary legal standards for appeal, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Inadmissible Due to Insufficient Reasoning: The lower court had ordered the tenant to vacate various spaces, including a restaurant, storage area, and parking lot, and to return the property in a specified condition. The tenant contesting this ruling subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to suspend the enforcement of the expulsion order, arguing that they were not properly informed of the ruling. However, the tribunal found that the tenant had been able to present their case in a timely manner and that their arguments did not meet the necessary legal standards for appeal, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to obviously insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent was not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_392/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 28. Juni 2017.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 28. Juni 2017 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ( Art. 257 ZPO ) befahl, a) das Gastronomielokal in der Strasse X.________, gemäss Mietvertrag vom 15. März/15. April 2013, b) den Lagerraum xxx gemäss Mietvertrag vom 3./2. Februar 2015 und c) den Auto-Einstellplatz Shop Nr. yyy gemäss Mietvertrag vom 8. Oktober 2013 sofort nach Erhalt des Entscheides vollständig geräumt (ohne Rückbau des Mieterausbaus) und einwandfrei gereinigt zu verlassen und alle Schlüssel der Beschwerdegegnerin zu übergeben, und dass der Richter das Stadtammannamt Zürich 4 anwies, diesen Befehl auf Verlangen der Beschwerdegegnerin, frühestens fünf Tage nach Erhalt des Entscheides, zu vollstrecken;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 3. August 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob und sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 4. August 2017 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin durch den von ihr hervorgehobenen Umstand, dass ihr das angefochtene Urteil nicht habe zugestellt werden können und sie erst mit der Zustellung der betreffenden Ausweisungsanzeige durch das Betreibungsamt (recte: Stadtammannamt) davon erfahren habe, keinen Nachteil erlitten hat, nachdem sie gegen das Urteil beim Bundesgericht fristgerecht Beschwerde einreichen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen konnte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 17. August 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen lediglich dafür hält, eine Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheine vor dem Hintergrund des laufenden Parallelverfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich betreffend Kündigungsschutz wenig sinnvoll;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 4 schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer