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4A_392/2016 KI-generiert

Free legal aid denial upheld for lack of substantiated constitutional challenge in debt-collection appeal

Geschäftsnummer 4A_392/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge to a cantonal decision denying her request for free legal aid in a debt-collection appeal; the lower court's refusal to grant free legal aid remains in force. The dispute arose from a civil claim by a company against the appellant for over a million francs, which the district court granted, and from which the appellant appealed to the cantonal appellate court, which demanded a court fee advance. The Federal Supreme Court found the appellant's brief failed to meet formal requirements, as it did not properly address the lower court's reasoning, alleged violations, or challenge the factual findings with sufficient specificity, and any procedural rights claim lacked standing because the disputed point was not pivotal to the decision. The Court refused to consider the appeal on the merits, waived court costs, and awarded no party compensation, citing procedural rules regarding appeal submission requirements and the non-review of constitutional claims unless properly raised.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Free legal aid denial upheld for lack of substantiated constitutional challenge in debt-collection appeal: The dispute arose from a civil claim by a company against the appellant for over a million francs, which the district court granted, and from which the appellant appealed to the cantonal appellate court, which demanded a court fee advance. The Federal Supreme Court found the appellant's brief failed to meet formal requirements, as it did not properly address the lower court's reasoning, alleged violations, or challenge the factual findings with sufficient specificity, and any procedural rights claim lacked standing because the disputed point was not pivotal to the decision. The Court refused to consider the appeal on the merits, waived court costs, and awarded no party compensation, citing procedural rules regarding appeal submission requirements and the non-review of constitutional claims unless properly raised.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege tatsächliche Begründung Begründung in der Sache Revisionsgrund Anspruch auf rechtliches Gehör Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 75 Abs. 1 BGG
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin den Entscheid des Bezirksgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
Art. 29 Abs. 2 BV
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sodann zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Art. 68 Abs. 3 BGG
Used to deny party compensation to the respondent.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to exceptionally waive court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny party compensation to the respondent.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny party compensation to the company that incurred no expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_392/2016

Urteil vom 1. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juni 2016.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. März 2016 die Forderungsklage der B.________ AG gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 1'156'696.40 nebst Zinsen guthiess und auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Widerklagen nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das ihr mit Verfügung vom 22. April 2016 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 38'000.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2016 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellte;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies und ihr eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 38'000.-- zu leisten;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit der vom 20. Juni 2016 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin den Entscheid des Bezirksgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in mehrfacher Weise die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen;

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sodann zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beklagt, dass sich diese Gehörsrüge aber lediglich auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Umstände des Kaufs einer Liegenschaft in Schweden bezieht, auf welche sich die Vorinstanz für ihren Entscheid nur ergänzend abstützte und sie die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auch ohne diese Ausführungen verneinte, so dass demzufolge der Beschwerdeführerin von vornherein das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Rüge fehlt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin im Weiteren die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

dass der B.________ AG, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger