Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_391/2015 KI-generiert

Wage Claimant Denied Free Legal Aid for Currency Mismatch Appeal

Geschäftsnummer 4A_391/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a claimant and a defendant company concerning unpaid wages, overtime compensation, and damages following the termination of an employment relationship. The claimant initially filed a lawsuit demanding payment in Swiss francs, despite an agreement that specified compensation in US dollars. The first instance court dismissed the claim, leading to an appeal where the higher court ruled that the relationship should be treated as an employment contract rather than a service contract. However, when the claimant again sought redress, the court ruled the appeal was likely to fail due to the incorrect currency demand. The claimant subsequently requested legal aid for the appeal, which was denied by the court on the grounds of the case's perceived lack of success. The claimant then pursued a complaint against this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV; Wage Claimant Denied Free Legal Aid for Currency Mismatch Appeal: The claimant initially filed a lawsuit demanding payment in Swiss francs, despite an agreement that specified compensation in US dollars. The first instance court dismissed the claim, leading to an appeal where the higher court ruled that the relationship should be treated as an employment contract rather than a service contract. However, when the claimant again sought redress, the court ruled the appeal was likely to fail due to the incorrect currency demand. The claimant subsequently requested legal aid for the appeal, which was denied by the court on the grounds of the case's perceived lack of success. The claimant then pursued a complaint against this decision.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Dispositionsmaxime Währung Beschäftigungsbeihilfen Schadenersatzzahlung Arbeitsverträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as the underlying constitutional basis for the practice regarding hopelessness when assessing free legal aid applications.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a procedural requirement for the appeal to be entertained, concerning the requirement for properly substantiated complaints.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a procedural requirement for the appeal to be entertained, concerning the requirement for substantiated grounds of appeal.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive and reasoning regarding the rejection of the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings as the appeal was considered hopeless.

Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 LTF to justify ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the underlying civil dispute meets the required minimum value for an appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the appealed interlocutory decision on free legal aid can cause irreparable harm, and implicitly justifying the admissibility of the appeal under this provision.

Art. 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the principles of fair trial and good faith, to dismiss the appellant's argument.

Art. 323b Abs. 1 OR

Cited in the reasoning as the rule regarding payment of wages in legal currency, noted as being non-mandatory (dispositive).

Art. 84 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning to explain the creditor's right to claim payment exclusively in the agreed foreign currency.

Art. 84 Abs. 2 OR

Cited in the reasoning to explain the rules concerning payment in the contract currency (foreign currency).

Art. 117 lit. b ZPO

Cited in the reasoning as the legal basis for granting free legal aid, specifically requiring that the claim not appear hopeless.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning when defining entitlement to free legal aid, concerning the right to court-appointed counsel if necessary.

Art. 58 ZPO

Cited in the reasoning as the dispositive principle (disposition principle) applicable to the case, which supported the refusal of the claim as presented.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_391/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete gemäss schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 von Januar bis März 2010 für die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die Zusammenarbeit wurde anschliessend fortgesetzt, bis die Beklagte am 29. September 2010 das Vertragsverhältnis fristlos auflöste.

B. Die Klägerin forderte mit Klage vom 27. Juni 2011 beim Bezirksgericht Einsiedeln von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 29'988.53 für ausstehenden Lohn, nicht abgegoltene Überstunden und Schadenersatz wegen Kündigung zur Unzeit. Der Einzelrichter qualifizierte das Vertragsverhältnis als Auftrag und wies die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 ab. Auf Berufung der Klägerin hin hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 dieses Urteil auf. Es beurteilte das Vertragsverhältnis als arbeitsrechtlichen Vertrag und wies die Sache betreffend die arbeitsrechtlichen Forderungen zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurück.

Mit Urteil vom 11. Februar 2015 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Klage erneut ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gemäss Vereinbarung der Parteien eine Entschädigung in US-Dollar geschuldet sei, die Klägerin aber ein Begehren in Schweizer Franken gestellt habe. Der Richter könne ein auf Schweizer Franken lautendes Rechtsbegehren nicht in ein solches auf US-Dollar umwandeln.

Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, mit der sie primär die Aufhebung und Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung verlangte, eventualiter die Zusprechung des Betrags von Fr. 29'988.53 nebst Zins und die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Nachdem die Beklagte mit der Berufungsantwort ein Kautionsbegehren gestellt hatte, ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Pflicht zur Kautionsleistung. Zudem reichte sie in der Hauptsache eine Klageänderung ein, mit der sie neu die Zusprechung von USD 35'429.427 nebst Zins und Vorbehalt des Nachklagerechts sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags beantragte.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte der Klägerin Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 2'500.--. Er befand die erstinstanzliche Klageabweisung wegen des auf Schweizer Franken anstatt auf US-Dollar lautenden Rechtsbegehrens für korrekt und die im Berufungsverfahren beantragte Klageänderung für unzulässig, womit die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

C. Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juli 2015 sei aufzuheben, und es sei ihr für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Schwyz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 ; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Berufung zu Unrecht als aussichtslos angesehen.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ).

Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind ( BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 3; 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1; 4A_402/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2; 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3. Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung ( Art. 84 Abs. 2 OR ) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern ( BGE 134 III 151 E. 2.2 S. 154). Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen ( BGE 134 III 151 E. 2.4 S. 155).

Weiter hat das Bundesgericht erkannt, dass der Richter eine gemäss dem Obligationenrecht in Fremdwährung geschuldete Geldleistung nicht in dieser Währung zusprechen darf, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz gemäss dem im zitierten Fall noch anwendbaren kantonalen Prozessgesetz (Art. 3 Zivilprozessordnung des Kantons Waadt) widersprechen (Urteil 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 4.2).

Gleiches muss unter der Herrschaft der im vorliegenden Fall anwendbaren Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO gelten. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft (gleicher Ansicht MARZIA SCHILLECI, ius.focus 5/2015 S. 7).

4.

4.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 ("End of every months B.________ AG will receive an invoice of US-$ 7'000.00...") und dem Mail vom 6. Juli 2010, wonach die Entschädigung auf USD 8'000.00 erhöht worden sein soll, hätten die Parteien eine monatliche Zahlung von USD 7'000.00 vereinbart. Danach und gemäss den folgerichtigen eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageschrift vom 6. Juli 2011, S. 7, sei die geschuldete Währung (für die zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Forderungen) US-Dollar. Indem sie indessen im Rechtsbegehren eine Zahlung in Schweizer Franken fordere, verlange sie etwas, was ihr gemäss Wortlaut des Vertrages nicht zustehe.

4.2. Diese Beurteilung ist im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erwägung 3) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung entscheidenden Erwägung nicht sachdienlich auseinander. Weder zeigt sie auf, dass die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, dass gemäss der Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 die geschuldete Währung US-Dollar ist, in Willkür verfallen wäre, noch legt sie dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt hätte, indem sie das auf Schweizer Franken anstatt auf die geschuldete Währung (US-Dollar) lautende Leistungsbegehren abwies. Namentlich vermag sie mit ihrem nicht weiter begründeten Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dessen Pflicht, dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zu geben und die Sozialversicherungsbeiträge weiterzuleiten, nicht dagegen aufzukommen, dass die Parteien vorliegend die Bezahlung in US-Dollar vereinbart haben. Eine solche Abrede ist durchaus zulässig, auch wenn der Vertrag vom 11. Dezember 2009 als arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis (und nicht als Auftrag) qualifiziert wurde. Denn die Regelung von Art. 323b Abs. 1 OR , wonach Geldlohn dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszuzahlen ist, ist dispositiver Natur. Sie greift nur, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Abreden der Auszahlung in anderer Währung kommen denn auch vor, beispielsweise für im Ausland tätige oder wohnhafte Arbeitnehmende (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR , 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 323b OR ), wie dies für die Beschwerdeführerin als Amerikanerin denn auch (weitgehend) zutraf.

Die Beschwerdeführerin beklagt, dass sie auf einer Vereinbarung behaftet werde, die bis März 2010 befristet gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zum ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2014, in dem das Kantonsgericht ausgeführt habe, dass sich aus der Korrespondenz ergebe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf jener Basis habe weiter arbeiten wollen und sich um einen neuen Vertrag bemüht habe. Damit weist sie die Feststellung der Vorinstanz, dass geschuldete Währung US-Dollar sei, nicht als widersprüchlich aus. Denn sie zeigt nicht auf, dass im ersten Berufungsurteil festgestellt worden wäre, dass gerade die Währungsabrede neu hätte geregelt werden sollen. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass sie auch nach Ende März 2010 Zahlungen in US-Dollar entgegennahm. Zudem stützte die Vorinstanz ihre Annahme, geschuldete Währung sei US-Dollar, auch auf das spätere Mail vom 6. Juli 2010, in dem wiederum von US-Dollar für die angebliche Erhöhung der Entschädigung auf 8'000.-- die Rede ist, und auf die eigenen Bezifferungen in US-Dollar in der Klageschrift.

Die Beschwerdeführerin manifestiert sodann ihren aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs gewonnenen Eindruck, dass sich "die gerichtlichen Instanzen am liebsten nicht mit ihren Anliegen und ihrem Rechtsbegehren beschäftigen" wollten. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zielführend. Folgt die Klageabweisung bereits wegen des auf Schweizer Franken anstatt auf US-Dollar lautenden Rechtsbegehrens, erübrigt sich eine weitere Prüfung.

Schliesslich hilft ihr auch der Hinweis auf die Grundsätze des "fair trial" sowie von Treu und Glauben ( Art. 2 ZGB ) nicht weiter. Zum einen ist es der Beschwerdegegnerin unbenommen, sich auf die unzutreffende Währung im Klagebegehren zu berufen, zum andern hat das Bezirksgericht die Frage der geschuldeten Währung schon im ersten Entscheid vom 7. November 2012 (E. 12 in fine) aufgeworfen und dort noch offen gelassen. Unter diesen Umständen verneinte die Vorinstanz eine Überraschung der Beschwerdeführerin mit guten Gründen.

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht gegen die vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten der Berufung durch die Vorinstanz aufzukommen.

5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht befreit eine bedürftige Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls bestellt es ihr einen Anwalt ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde aussichtslos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist daher abzuweisen, wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Die Gerichtskosten sind damit von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung von Vernehmlassungen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger