Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_390/2019 KI-generiert

Appeal Against Intermediate Decision on Psychiatric Assessment and Lease Termination Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_390/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Obergericht des Kantons Bern regarding a legal dispute over a rental agreement and the contestation of their eviction notice. The tenant's initial lawsuit, filed on May 8, 2019, in the Regional Court of Berner Jura-Seeland, sought to challenge the landlord's termination of the lease. The first-instance court returned the tenant's request for a psychiatric evaluation of the landlord as frivolous and suspended the proceedings until an ongoing appeal concerning the tenant's eviction was resolved. The tenant's subsequent appeal to the Bernese cantonal court to contest these decisions was dismissed. The tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance and a suspension of the eviction proceedings, which resulted in further legal evaluations.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Against Intermediate Decision on Psychiatric Assessment and Lease Termination Inadmissible: The tenant's initial lawsuit, filed on May 8, 2019, in the Regional Court of Berner Jura-Seeland, sought to challenge the landlord's termination of the lease. The first-instance court returned the tenant's request for a psychiatric evaluation of the landlord as frivolous and suspended the proceedings until an ongoing appeal concerning the tenant's eviction was resolved. The tenant's subsequent appeal to the Bernese cantonal court to contest these decisions was dismissed. The tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance and a suspension of the eviction proceedings, which resulted in further legal evaluations.

Schlagwörter

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Mietvertrag, Anfechtung der Kündigung, Zwischenentscheid Kündigung des Mietverhältnisses Normenkontrolle unentgeltliche Rechtspflege Beurteilung der Erfolgsaussichten anfechtbarer Zwischenentscheid Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 3 ZPO
Juni 2019, mit welcher der Beschwerdeführer eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin beantragt hatte, gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorische, sinnlose Eingabe zurückgesandt werde;
Art. 257 ZPO
Mai 2019, RG BJS CIV 19 1482, mit dem der Beschwerdeführer im Verfahren nach Art. 257 ZPO aus seiner Wohnung ausgewiesen worden war;
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
Art. 93 BGG
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass sich der Beschwerdeführer zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich ins Auge springt;
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to rule that the appeal must not be entertained because it was obviously inadmissible.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained because it was obviously inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_390/2019

Urteil vom 25. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag, Anfechtung der Kündigung, Zwischenentscheid;

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. August 2019

(ZK 19 349).

In Erwägung,

dass beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland seit dem 8. Mai 2019 eine Klage des Beschwerdeführers hängig ist, mit der er die von der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber ausgesprochene Wohnungskündigung anficht;

dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts am 24. Juni 2019 unter anderem verfügte, dass (5.) die Eingabe vom 14. Juni 2019, mit welcher der Beschwerdeführer eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin beantragt hatte, gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorische, sinnlose Eingabe zurückgesandt werde;

dass der Gerichtspräsident gleichzeitig verfügte, dass (6.) das Verfahren sistiert werde bis zur Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts (des Kantons Bern) im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 6. Mai 2019, RG BJS CIV 19 1482, mit dem der Beschwerdeführer im Verfahren nach Art. 257 ZPO aus seiner Wohnung ausgewiesen worden war;

dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 24. Juni 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob, das die Beschwerde mit Entscheid ZK 19 349 vom 19. August 2019 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit einer vom 17. September 2019 datierten, mit "Dienstaufsicht ZK 19 349" überschriebenen Eingabe (Postaufgabe am 18. September 2019) ergänzte und sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Fall ersuchte, dass das Bundesgericht der Meinung sein sollte, er verfüge nicht über die nötige Fähigkeit zur Prozessführung;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit dem über die erstinstanzlich verfügte Rückweisung des Antrags auf psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin und Sistierung des Kündigungsanfechtungsverfahrens befunden wird, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Bundesgericht bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Kündigungsanfechtungsverfahren fällen könnte, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;

dass das Bundesgericht - was den Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens betrifft - auf die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, dass die Sistierung des Verfahrens zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führt ( BGE 143 III 416 E. 1.4);

dass der Beschwerdeführer indessen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der verfügten Sistierung des Kündigungsanfechtungsverfahrens geltend macht;

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass sich der Beschwerdeführer zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich ins Auge springt;

dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch, es sei ihm ein Rechtsbeistand beizustellen, falls das Bundesgericht der Meinung sei, er verfüge nicht über die nötigen Fähigkeiten zur Prozessführung, erst am letzten Tag vor dem Ablauf der Beschwerdefrist stellte, weshalb eine fristgerechte Beschwerdeergänzung mit einem Rechtsbeistand von vornherein ausser Betracht fällt und das betreffende Gesuch gegenstandslos ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit es nach dem soeben Ausgeführten nicht gegenstandlos ist, abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer