Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_390/2014 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Jurisdictional Split in Three-Contract Dispute Under Disparate Arbitration Clauses

Geschäftsnummer 4A_390/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two Swiss companies regarding the scope of arbitration agreements within three contracts: an exclusive supply contract, a debt transfer agreement, and a memorandum of understanding. The disagreement arose shortly after the contracts were signed, leading one company to initiate arbitration proceedings under the International Chamber of Commerce (ICC) rules, seeking damages based on all three agreements. However, the arbitral tribunal ruled that it lacked jurisdiction over the debt transfer agreement, prompting the initiating company to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal. The tribunal is tasked with addressing the validity of the arbitral tribunal's jurisdiction as claimed in the interim award.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 176 Abs. 1 IPRG, Art. 353 Abs. 1 ZPO, Art. 353 Abs. 2 ZPO, Art. 390 ZPO, Art. 392 lit. b ZPO; Swiss Federal Supreme Court Upholds Jurisdictional Split in Three-Contract Dispute Under Disparate Arbitration Clauses: The disagreement arose shortly after the contracts were signed, leading one company to initiate arbitration proceedings under the International Chamber of Commerce (ICC) rules, seeking damages based on all three agreements. However, the arbitral tribunal ruled that it lacked jurisdiction over the debt transfer agreement, prompting the initiating company to challenge this decision in the Swiss Federal Tribunal. The tribunal is tasked with addressing the validity of the arbitral tribunal's jurisdiction as claimed in the interim award.

Schlagwörter

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Interne Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsklausel Zuständigkeitsbestimmung Schiedsentscheid Betriebsvereinbarung Alleinvertriebsvereinbarungen bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the factual findings of the arbitral tribunal based on subjective interpretation of the arbitration clauses are binding on the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the respondent compensation for the federal proceedings.

Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to confirm the admissibility of the appeal against the partial arbitral award concerning jurisdiction under the federal statute on domestic arbitration.

Art. 393 lit. e ZPO

Cited to define the scope of review concerning challenges to factual findings in an appeal against an arbitral award, which the appellant failed to properly invoke.

Art. 86 Abs. 5 ZPO

Cited in the context of the procedural rule for admissibility/non-entry into the merits of the appeal based on the lack of a properly reasoned challenge against the arbitral tribunal's factual findings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_390/2014

Urteil vom 20. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Claudio Bazzani und Dr. Balz Gross und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer

und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Interne Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Zwischenschiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Die A.________ AG (Schiedsklägerin und Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie bezweckt die Gewinnung, die Verarbeitung von und den Handel mit Rohstoffen, Erzen, Chemikalien, Metallen und Edelmetallen.

Die B.________ AG (Schiedsbeklagte und Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________, die im Bereich des Rohstoffhandels tätig ist.

A.b. Am 27. Februar 2003 schlossen die Parteien drei Verträge. Mit dem "A.________ Contract" verpflichtete sich die A.________ AG, der B.________ AG Silikomangan für die Dauer von März bis Juni 2003 exklusiv zu liefern. Mit dem "Debt Transfer Agreement" übertrug die B.________ AG der A.________ AG eine Schuld gegen Bezahlung von USD 1,3 Mio. Im "Memorandum of Understanding" hielten die Parteien schliesslich ihren Willen fest, eine langjährige strategische Partnerschaft einzugehen.

Der "A.________ Contract" enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:

"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said rules.

Place of arbitration shall be Zurich, Switzerland.

The Language of the proceedings shall be English Language.

The proceedings shall be governed by procedural rules which the arbitral tribunal shall issue as soon as practical after its constitution and by further directions to be given by the arbitral tribunal from time to time. The Zurich Code of Civil Procedure (to the extent practical and reasonable) shall subsidiarily apply, unless the arbitral tribunal directs otherwise."

Das "Debt Transfer Agreement " enthält ebenfalls eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:

"Any disputes in connection with this Agreement are to be submitted to the court of arbitration of the Zurich Chamber of Commerce pursuant to the provisions of its Arbitration Rules."

Das "Memorandum of Understanding " enthält keine Schiedsklausel.

Kurz nach Abschluss der Verträge entzündete sich zwischen den Parteien ein Streit.

B. Am 29. Mai 2013 erhob die A.________ AG beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) eine Schiedsklage gegen die B.________ AG, mit der sie Schadenersatz gestützt auf den " A.________ Contract", das "Debt Transfer Agreement" sowie das "Memorandum of Understanding" verlangte. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC) leitete die A.________ AG dabei aus den im "A.________ Contract" und "Debt Transfer Agreement" enthaltenen Schiedsklauseln ab.

Mit Zwischenschiedsspruch im Verfahren ICC International Court of Arbitration, Arbitration Case No. 19513/EMT vom 23. Mai 2014 erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig zur Beurteilung der Ansprüche aus dem "Debt Transfer Agreement " (Dispositiv-Ziffer 2: "The Arbitral Tribunal does not have jurisdiction over the Debt Transfer Agreement. ")

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Zwischenschiedsspruchs vom 23. Mai 2014 im Verfahren ICC International Court of Arbitration, Arbitration Case No. 19513/EMT aufzuheben und es sei die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hinsichtlich des " Debt Transfer Agreements" festzustellen.

Die B.________ AG beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das Schiedsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

2.1. Der angefochtene Schiedsentscheid betrifft eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien, die beide beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Für die Rechtsmittelordnung sind somit die Bestimmungen über die interne Schiedsgerichtsbarkeit (3. Teil ZPO) anzuwenden ( Art. 176 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 353 Abs. 1 ZPO ). Interne Schiedsentscheide sind unter den Voraussetzungen der Art. 389 bis 395 ZPO anfechtbar, soweit die Parteien keine Vereinbarung im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO abgeschlossen haben, mit der sie die Geltung dieser Bestimmungen ausschlossen und die Anwendung der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG vereinbarten.

Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist und die Parteien keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 390 ZPO vereinbart haben, steht gegen den Zwischenschiedsspruch ( Art. 392 lit. b ZPO ) vom 23. Mai 2014 die Beschwerde an das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz nach den Bestimmungen von Art. 389 bis 395 ZPO offen ( Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG , der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, kann das Bundesgericht ausnahmsweise selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden ( BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).

2.3. Gemäss Art. 392 lit. b ZPO kann ein Zwischenschiedsspruch nur aus den in Art. 393 lit. a und lit. b ZPO genannten Gründen angefochten werden, d.h. wenn das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist (lit. a) oder wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat (lit. b).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe sich bezüglich des "Debt Transfer Agreements " zu Unrecht für unzuständig erklärt ( Art. 393 lit. b ZPO ).

3.1. Die für die interne Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 393 lit. b ZPO vorgesehene Zuständigkeitsrüge entspricht jener für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Ziff. 5.25.8 zu Art. 391 E-ZPO, BBl 2006 7405; Urteil 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1).

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt ( BGE 140 III 477 E. 3.1, 134 E. 3.1; je mit Hinweisen). Demgegenüber überprüft es tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nicht, da es an den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist und diesen weder ergänzen noch berichtigen kann (vgl. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Nur wenn gegenüber den Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden ( Art. 99 BGG ), kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen (vgl. BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34 mit Hinweisen).

3.2. Gegenüber den Sachverhaltsfeststellungen kann einzig vorgebracht werden, der Schiedsspruch beruhe auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen ( Art. 393 lit. e ZPO ). Eine offensichtliche Aktenwidrigkeit ist dabei nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind ( BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7 S. 49 f.; Urteile 4A_511/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 4A_454/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2.2; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.3. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen ( BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35 mit Hinweisen).

Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung ( BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Stellt die Vorinstanz einen von einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen getragenen Vertragsinhalt fest, so handelt es sich dabei um eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Nur wenn ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht festgestellt werden kann, ist die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste ( BGE 138 III 29 E. 2.2.3; 130 III 66 E. 3.2 S. 71; je mit Hinweisen).

3.4. Das Schiedsgericht hielt fest, dass der Wortlaut der Schiedsvereinbarung im "Debt Transfer Agreement" sehr klar sei und offensichtlich ein Schiedsverfahren unter der Aufsicht der Zürcher Handelskammer vorsehe. Sie unterscheide sich damit klarerweise von der Klausel im "A.________ Contract", welche ein ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorsehe.

Nach Auffassung des Schiedsgerichts müssten zwingende Gründe vorliegen, um zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung zu gelangen, insbesondere wenn dieser so klar sei wie im vorliegenden Fall. Die an der Verhandlung gemachten Zeugenaussagen und die schriftlichen Eingaben der Parteien würden das Schiedsgericht indessen nicht zu einem anderen Verständnis des wirklichen Willens ("real intent") der Parteien führen. Insbesondere könne aus den vorliegenden Beweismitteln und Argumenten nicht geschlossen werden, dass die Parteien beabsichtigten, den "A.________ Contract" sowie das "Debt Transfer Agreement" der gleichen Streitbeilegungsklausel zu unterwerfen. Im Gegenteil würden diese Verträge und die Zeugenaussagen der Herren C.________ und D.________ gerade belegen ("evidence"), dass die Parteien vereinbart hätten, Streitigkeiten aus dem "A.________ Contract" und dem "Debt Transfer Agreement" zwei verschiedenen Schiedsgerichten in zwei verschiedenen Verfahren zu unterstellen.

Auch wenn offensichtlich und unbestritten sei, dass der "A.________ Contract", das "Debt Transfer Agreement" und das "Memorandum of Understanding" in irgendeiner Weise verknüpft seien, könne daraus noch nicht geschlossen werden, dass die drei Verträge auch einer einzigen Streitbeilegungsklausel unterstellt sind. Im Gegenteil sei offensichtlich, dass die Parteien beabsichtigt ("intended") hätten, Ansprüche aus dem "Debt Transfer Agreement" einer separaten Schiedsklausel zu unterstellen.

Das Schiedsgericht äusserte sich schliesslich noch zum Vorbringen, wonach sich die Schiedsklägerin über die unterschiedliche Formulierung der Schiedsklauseln im "A.________ Contract" und " Debt Transfer Agreement" nicht bewusst gewesen sei bzw. dass die unterschiedliche Formulierung auf einem Erklärungsirrtum beruhe. Das Schiedsgericht wies dabei darauf hin, dass die Schiedsklägerin bei den Vertragsverhandlungen durch einen Anwalt und eine geschäftserfahrene Person vertreten gewesen sei. Unter diesen Umständen könne man aus dem Vertrauensprinzip ("principle of confidence") nicht ableiten, dass es stets die Absicht der Parteien gewesen sei, die Schiedsklausel des "Debt Transfer Agreement" in der gleichen Weise wie jene des "A.________ Contract" zu formulieren.

3.5. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen ein, dass sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen eindeutig ergebe, dass der vordergründig klare Wortlaut der Schiedsklausel im "Debt Transfer Agreement" nicht den wahren Sinn der Vereinbarung wiedergebe. Die Parteien hätten weder den "A.________ Contract" ohne das "Debt Transfer Agreement" abschliessen wollen, noch das "Debt Transfer Agreement" ohne den "A.________ Contract." Die Verträge würden ein wirtschaftliches und rechtliches Ganzes bilden. Aufgrund der engen Verzahnung der Verträge wäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin unangemessen, Streitigkeiten, welche gleichermassen den "A.________ Contract" wie auch das "Debt Transfer Agreement" betreffen, durch verschiedene Schiedsgerichte beurteilen zu lassen. Überdies seien sämtliche beim Vertragsschluss beteiligten Personen hinsichtlich Schiedsvereinbarungen geschäftsunerfahren gewesen und es habe ihnen das notwendige juristische Fachwissen gefehlt, um den technischen Unterschied zwischen den Schiedsklauseln auszumachen.

Schliesslich enthalte der "A.________ Contract" auch eine explizite Bestimmung, wonach das "Debt Transfer Agreement" integralen Bestandteil des "A.________ Contracts" bilde. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Verträge eine Einheit bilden, könne diese Bestimmung nur bedeuten, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit beiden Verträgen die im "Debt Transfer Agreement" enthaltene Schiedsklausel in den "A.________ Contract" inkorporiert werde und damit diese Streitigkeiten entsprechend der im "A.________ Contract" enthaltenen Schiedsklausel beurteilt werden müssten.

Was die Auslegungsmethode des Schiedsgerichts anbelange, so gehe aus den Erwägungen des Schiedsspruchs nicht eindeutig hervor, ob sich das Schiedsgericht bei seinem Entscheid auf einen wirklichen Willen der Parteien gestützt, oder ob das Schiedsgericht die Schiedsklauseln nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt habe. Das Schiedsgericht spreche zwar den wirklichen Willen der Parteien an, aber nur in einem negativen Sinne, indem es einen solchen nicht feststelle. Gegen Ende seiner Erwägungen erwähne das Schiedsgericht indessen zu Recht das Vertrauensprinzip, weshalb anzunehmen sei, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit gestützt auf eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip verneint habe.

3.6. Die Beschwerdeführerin geht mit diesen Einwänden fehl. Entgegen ihrer Auffassung geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen deutlich hervor, dass das Schiedsgericht aufgrund einer

subjektiven (und nicht einer normativen) Vertragsauslegung zum Schluss gelangt ist, dass die Parteien Streitigkeiten aus dem "Debt Transfer Agreement" einem anderen als dem für den "A.________ Contract" zuständigen Schiedsgericht unterstellen wollten.

Dies ergibt sich zunächst aus der Formulierung, wonach die an der Verhandlung gemachten Zeugenaussagen und die schriftlichen Eingaben der Parteien nicht zu einem

anderen Verständnis des

wirklichen Willens der Parteien führen würden ("do not lead [...] to a different understanding of the Parties' real intent"). Bereits daraus ergibt sich, dass der Wortlaut des "Debt Transfer Agreements", das anders als die Schiedsklausel des "A.________ Contracts" gerade kein Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC), sondern der Zürcher Handelskammer vorsieht, nach Auffassung des Schiedsgerichts dem

wirklichen (und nicht bloss normativen) Willen der Parteien entspricht.

Schliesslich erwähnt das Schiedsgericht diverse Beweismittel (Vertragsurkunden, Zeugenaussagen), welche

beweisen ("evidence") würden, dass die Parteien Streitigkeiten aus dem "A.________ Contract" und dem "Debt Transfer Agreement" zwei verschiedenen Schiedsgerichten unterstellen wollten. Daraus folgt, dass das Schiedsgericht in Würdigung der Beweise den wirklichen Willen der Parteien erforscht und damit eine Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, welche für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dass das Schiedsgericht in Randziffer 140 das Vertrauensprinzip anspricht, steht diesem Befund nicht entgegen, hat doch das Schiedsgericht damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch eine normative Auslegung nicht zu einem anderen Schluss führen würde.

Nachdem aber feststeht, dass die vorinstanzliche Ermittlung des Inhalts der Schiedsklauseln auf subjektiver Auslegung bzw. Beweiswürdigung beruht, erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO macht die Beschwerdeführerin indes nicht oder jedenfalls nicht in gehörig begründeter Form geltend. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 70'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni