Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_390/2008 KI-generiert

Dispute over Storage Unit Eviction and Procedural Compliance with Federal Appeal Requirements

Geschäftsnummer 4A_390/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a company regarding an order to clear storage spaces and return keys to the company. The individual contested a decision made by a lower court that had instructed them to vacate the storage areas and was advised to do so within a specific timeframe. Upon challenging this decision through an appeal, the higher court dismissed the appeal due to insufficient reasoning provided by the individual. Subsequently, the individual sought to take the matter to the Federal Tribunal, but failed to adequately substantiate their claims regarding alleged violations of their rights, resulting in the tribunal's refusal to consider the appeal further and the rejection of a request for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dispute over Storage Unit Eviction and Procedural Compliance with Federal Appeal Requirements: The individual contested a decision made by a lower court that had instructed them to vacate the storage areas and was advised to do so within a specific timeframe. Upon challenging this decision through an appeal, the higher court dismissed the appeal due to insufficient reasoning provided by the individual. Subsequently, the individual sought to take the matter to the Federal Tribunal, but failed to adequately substantiate their claims regarding alleged violations of their rights, resulting in the tribunal's refusal to consider the appeal further and the rejection of a request for free legal representation.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf den Rekurs Prozessvoraussetzung Ausweisung aus einer Wohnung Clearing Pflichtverletzung des Vermieters Verstrickungsbruch Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for appointment of free legal counsel was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_390/2008 /ber

Urteil vom 29. September 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Wicki,

Gegenstand

Nichteintreten auf den Rekurs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 11. Juli 2008.

In Erwägung,

dass der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. April 2008 anwies, innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Entscheids die von ihm im Lagerraum B.-Matte, Parzellen-Nr. xxxx, 1. OG, und im gedeckten Lagerraum C.-Matte, Parzellen-Nr. yyyy, Lagergebäude Süd, 3. OG, gelagerten Gegenstände ordnungsgemäss zu räumen sowie die entsprechenden Schlüssel der Beschwerdegegnerin zurückzugeben;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rekurs anfocht, auf welchen das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Juli 2008 mangels genügender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. August 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort sagt, inwiefern die Entscheidbegründung des Obergerichts, wonach auf den Rekurs mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden könne, gegen Vorschriften des Bundesrechts oder gegen Bestimmungen des kantonalen verfassungsmässigen Rechts verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einem solchen Fall eine Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 42 BGG ausgeschlossen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.4.2), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers unbeachtlich ist, dass ihm Gelegenheit eingeräumt werde, zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Rechtsschrift einzureichen;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin