Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_39/2013 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Lack of Federal Law Violation Demonstration in Rent and Termination Dispute

Geschäftsnummer 4A_39/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a lease agreement, where the complainant questioned the validity of a termination notice and sought a reduction in rent. The Regional Court initially dismissed the request to challenge the termination and rejected the request for a rent reduction. The complainant appealed to the Cantonal Court, which upheld the Regional Court's decision and also rejected the rent reduction claim. Subsequently, the complainant submitted an appeal to the Federal Court, which found the appeal to be inadmissible as it failed to meet procedural requirements and contained unacceptable critique of the lower court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Tenant Appeal Dismissed for Lack of Federal Law Violation Demonstration in Rent and Termination Dispute: The Regional Court initially dismissed the request to challenge the termination and rejected the request for a rent reduction. The complainant appealed to the Cantonal Court, which upheld the Regional Court's decision and also rejected the rent reduction claim. Subsequently, the complainant submitted an appeal to the Federal Court, which found the appeal to be inadmissible as it failed to meet procedural requirements and contained unacceptable critique of the lower court's findings.

Schlagwörter

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Mietvertrag Rechte des Mieters Mietzinsherabsetzung fristlose Kündigung Streitgegenstand Gültigkeit der Kündigung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to formal insufficiencies.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to order that no court fees shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_39/2013

Urteil vom 18. Februar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________ und C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2012.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 8. Juni 2012 auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage des Beschwerdeführers (Anfechtung der Kündigung vom 23. April 2011) nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 1) und das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Klage (Herabsetzung des Mietzinses) abwies (Dispositiv-Ziffer 2);

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, das mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 auf das Ablehnungsgesuch vom 9. November 2012 und auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 8. Juni 2012 nicht eintrat und im Übrigen diesen Entscheid bestätigte und das Rechtsbegehren auf Herabsetzung des Mietzinses um Fr. 7'657.-- nebst Zins gemäss Ziffer 1 der Klage abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2013 den erwähnten Anforderungen nicht genügt bzw. damit unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen vorgebracht wird, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin