Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Debt Collection Case Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant sought to appeal a decision made by a commercial court which denied their request for legal aid in a claim against a limited company. The court had found the applicant's claim of financial hardship unconvincing. The applicant subsequently filed a complaint with a higher court, but failed to adequately address the legal requirements for their appeal, specifically lacking a coherent argument on how their constitutional rights were violated. As a result, the higher court decided not to consider the appeal and imposed costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Debt Collection Case Dismissed for Insufficient Justification: The court had found the applicant's claim of financial hardship unconvincing. The applicant subsequently filed a complaint with a higher court, but failed to adequately address the legal requirements for their appeal, specifically lacking a coherent argument on how their constitutional rights were violated. As a result, the higher court decided not to consider the appeal and imposed costs on the applicant.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to failure to meet formal submission requirements.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed by non-entry into the merits.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_389/2013
Urteil vom 20. September 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2013 das Gesuch von A.________ (Beschwerdeführer) um unentgeltliche Rechtspflege in einem Forderungsprozess gegen die X.________ Limited (Beschwerdegegnerin) abwies, da es die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit nicht als glaubhaft gemacht erachtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. August 2013 datierte Eingabe in französischer Sprache einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 mit Beschwerde anzufechten;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend auf Deutsch ergeht;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 97 Abs. 1 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann