Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_388/2010 KI-generiert

Debtor Appeal Rejected for Untimely Submission

Geschäftsnummer 4A_388/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning an unnamed individual who filed an appeal against a district court ruling that ordered him to pay a specified amount to another party, the individual contested the decision at an appellate court, which ultimately rejected his appeal. Subsequently, he attempted to bring the matter before the Federal Tribunal; however, his submission was deemed late as it was filed after the legally established deadline of thirty days following the notification of the appellate court's decision. Consequently, the Federal Tribunal ruled not to entertain the appeal due to this procedural lapse.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Debtor Appeal Rejected for Untimely Submission: Subsequently, he attempted to bring the matter before the Federal Tribunal; however, his submission was deemed late as it was filed after the legally established deadline of thirty days following the notification of the appellate court's decision. Consequently, the Federal Tribunal ruled not to entertain the appeal due to this procedural lapse.

Schlagwörter

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Innominatvertrag Zahlungspflicht nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Frist Verzugszinsen Konkursbegehren Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the deadline was missed, as per the simplified procedure rule cited in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees under the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_388/2010

Urteil vom 26. Juli 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Innominatvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2010.

In Erwägung,

dass der Präsident des Bezirksgerichts Arbon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Januar 2010 zur Zahlung von Fr. 3'783.25 nebst 9 % Zins seit 26. Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht, das mit Beschluss vom 11. Mai 2010 auf seine Berufung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde einzulegen;

dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass der als Gerichtsurkunde mit der Post zugestellte Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2010 gemäss Empfangsbestätigung am 26. Mai 2010 entgegen genommen worden ist;

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 27. Mai 2010 zu laufen begonnen hat ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 25. Juni 2010 abgelaufen ist;

dass der Beschwerdeführer die vom 29. Juni 2010 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 1. Juli 2010 der Schweizerischen Post übergeben hat;

dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin